1. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Vorlage oder Wiedergabe der von den Fachgerichten in Bezug genommenen entscheidungsrelevanten Unterlagen (Anhörungsprotokolle, Stellungnahme des Verfahrensbeistandes) unzulässig.

2. Ist die fachgerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht (Übertragung der Gesundheitssorge auf die Kindesmutter) nachvollziehbar begründet und ergeben sich, soweit nach dem Inhalt der Beschwerde zu beurteilen, verfassungsrechtliche Bedenken unter keinem Gesichtspunkt, so ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet.

3. Die Sorgerechtsvorschriften sind kein Instrument, um einen Elternteil zu bestrafen. Im Rahmen von sorgerechtlichen Entscheidungen ist letztlich das Kindeswohl bestimmend.

(Leitsätze der Red.)

BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13.4.2017 – 1 BvR 728/17 (KG Berlin, AG Tempelhof-Kreuzberg)

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