Anfang 2003 wurde vom BGH in der "Abfindungs-Entscheidung"[66] erstmals ausgeführt, nach der Scheidung eintretende Einkommensverminderungen seien bei der Bedarfsbemessung hinzunehmen, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Schuldners beruhten oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Schuldners veranlasst seien und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden könnten. Ende 2004 wurde in der "Selbstbehalt-Entscheidung" vom BGH[67] der Selbstbehalt festgelegt, der dem Schuldner gegenüber einem Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf Betreuungsunterhalt (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zusteht. Im Frühjahr 2006 wurde vom BGH in der "Zwischenselbstbehalt-Entscheidung"[68] der Selbstbehalt nach § 1361 BGB mit demjenigen nach § 1581 BGB gleichgesetzt und zur Berücksichtigung von Einkommensänderungen schon bei der Bedarfsbemessung auf die Entscheidung von Anfang 2003 verwiesen. Das Hinzutreten vorrangiger oder gleichrangiger weiterer Unterhaltspflichten müsse sich schon auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auswirken. Da es hier um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ging, konnten noch Zweifel bestehen, ob den – im Rahmen eines obiter dictum gemachten – Aussagen des BGH zum nachehelichen Unterhalt allgemeine Bedeutung zuzumessen war.[69] In seiner "Befristungs-Entscheidung" vom 28.2.2017 wurde vom BGH[70] daran festgehalten, dass auch nach seiner neuen Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" eine Einkommenserhöhung aufgrund "Karrieresprungs" nicht als eheprägend zu berücksichtigen sei, während etwas anderes für eine Verringerung des Einkommens aufgrund Eintritts des Schuldners in eine Religionsgemeinschaft gelte. In einer weiteren "Befristungs-Entscheidung" vom 14.11.2007 wurde vom BGH[71] klargestellt, dass der Unterhaltsschuldner aufgrund des Ausnahmecharakters der Beschränkungs- und Befristungsvorschriften die Darlegungs- und Beweislast für entsprechende Kürzungen habe. Entscheidend sei der ehebedingte Nachteil; der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt biete keine davon unabhängige Lebensstandardgarantie.[72]

Zum Stichwort "neue Kinder" wurde dann ein vorläufiger Schlusspunkt in der Entscheidung des BGH vom 6.2.2008[73] gesetzt. Hier nahm der BGH – entgegen seiner früheren Rechtsprechung[74] – eine bedarfsprägende Wirkung durch die Unterhaltspflicht des Schuldners auch für ein erst nach Rechtskraft der Scheidung geborenes Kind an und machte grundsätzliche Ausführungen zum Einfluss späterer Änderungen auf den Bedarf.

Diese Rechtsprechung begegnete von Anfang an Kritik.[75] Von Brudermüller[76] wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber den Maßstab der "ehelichen Lebensverhältnisse" nicht durch denjenigen der "jeweils aktuellen Verhältnisse" ersetzt habe. Kritisiert wurde vonseiten des Wendl/Dose,[77] es erscheine systematisch wenig stimmig, dass das (frühere) Erfordernis des "Angelegtseins" hinsichtlich bedarfsprägender späterer Veränderungen bei den Verschlechterungen des Einkommens aufgegeben worden sei, bei den Verbesserungen dagegen nicht. Gleiches gelte für den Umstand, dass ein "Stichtagsrest" bei der Frage des Karrieresprungs verblieben sei, während im Rahmen der Verschlechterungen zeitliche und inhaltliche Einschränkungen nicht mehr bestünden und die Grenze erst bei einem unterhaltsrechtlichen Fehlverhalten gezogen werde. Weiter wurde beanstandet, dass – lange nach Scheidung in neuer Beziehung oder Ehe geborene – neue Kinder nichts mehr mit der früheren Ehe zu tun hätten. Man könne die frühere (ungewollt oder sogar gewollt) kinderlose Ehe nicht im Nachhinein zu einer Ehe mit Kindern umfunktionieren, so dass keine Bedarfsprägung durch eine Unterhaltspflicht für nach Scheidung geborene Kinder in Betracht komme.[78] Nicht stimmig erschien außerdem die Argumentation des BGH, der geschiedene Ehegatte solle nicht dauerhaft bessergestellt werden, als er bei Fortsetzung der Ehe gestanden haben würde, bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Abzugspositionen, die es im Falle des Fortbestandes der Ehe überhaupt nicht gegeben hätte. Zu nennen waren hier in erster Linie die Unterhaltspflicht für die neue Ehefrau sowie diejenige für in neuer Ehe geborene Kinder; beide wären bei Fortsetzung der Ehe nicht vorhanden.[79]

Trotz dieser zahlreichen Kritikpunkte blieb der BGH bei seiner Auffassung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen", was den Verfasser zu dem Hinweis veranlasste, eine Korrektur komme wohl nur noch durch das BVerfG in Betracht.[80] Das passierte dann auch (dazu sogleich unter cc).

[69] Zweifelnd deshalb Born, NJW 2007, 26, 28 unter III. 1.
[72] BGH NJW 2008, 151 unter Hinweis auf BGH NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006 m. Anm. Born.
[73] BGH NJW 2008, 1663 m. Anm. Born = FPR 2008, 303 m. Anm. Graba = FamRZ 2008, 968 m. Anm. Maurer.
[74] BGH NJW 1999, 717 = FamRZ 1999...

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