In der Basiszeit von der Geburt des Kindes bis zu seinem 3. Geburtstag kann sich der betreuende Elternteil für eine eigene Betreuung entscheiden, selbst wenn eine Versorgung durch Dritte möglich wäre. Dies korrespondiert mit dem Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz.[123]

Ab Beginn des 4. Lebensjahres besteht eine Verlängerungsmöglichkeit, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Hier muss in einer Einzelfallprüfung entschieden werden, ob und ggf. in welchem Umfang vom betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit neben der Kindesbetreuung erwartet werden kann. Im Interesse des Kindeswohls kommt hier nur ein gestufter Übergang von einer zunächst zeitlich eingeschränkten Tätigkeit in eine spätere Vollzeittätigkeit in Betracht.[124] Die Ausgestaltung dieses Übergangs hängt maßgeblich von den Betreuungsmöglichkeiten für das Kind und davon ab, ob eine Drittbetreuung den Kindesbelangen widerspricht.

[124] BT-Drucks 16/6980 S. 9; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 1739 zum Anspruch aus § 1615l BGB; BGH FamRZ 2009, 1391; vgl. Dose, FPR 2012, 129.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge