[1] I. Der Antragsgegner, der von dem Antragsteller, seinem Sohn, in einem Unterhaltsverfahren im Wege eines Stufenantrags zunächst auf Auskunft in Anspruch genommen wird, wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Auskunftsverpflichtung.

[2] Das Amtsgericht hat den Antragsgegner, der freiberuflich als Zahnarzt tätig ist, verpflichtet, Auskunft über seine Gewinnermittlung in den Jahren 2010 bis 2012, seine Kapitalerträgnisse für das Jahr 2012, sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2012, geleistete Steuerzahlungen in den Jahren 2010 bis 2012 und über seine Wohnverhältnisse zu erteilen. Weiter hat es den Antragsgegner verpflichtet, seine Auskunft durch Vorlage der Steuerbescheide nebst Anlagen für die Jahre 2009 bis 2011 zu belegen. Das Oberlandesgericht hat den Wert für das Beschwerdeverfahren auf 500 EUR festgesetzt und die Beschwerde des Antragsgegners nach mündlicher Verhandlung verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

[3] II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

[4] 1. Dass das Beschwerdegericht die Beschwerde nach mündlicher Verhandlung verworfen hat, steht der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

[5] a) Gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG gilt § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO in Ehe- und Familienstreitsachen entsprechend. Danach findet gegen den (die Berufung verwerfenden) Beschluss die Rechtsbeschwerde statt. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO erfasst allerdings nur diejenigen Fälle, in denen die Berufung im schriftlichen Verfahren verworfen wurde. Wurde die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung verworfen, ist demgegenüber durch Urteil zu entscheiden (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 36. Aufl., § 522 Rn 5 f. m.w.N.) und § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht anwendbar.

[6] Hier ist die Beschwerde zwar durch Beschluss verworfen worden. Dieser kommt jedoch einem die Berufung verwerfenden Urteil gleich. Denn die – in Ehe- und Familienstreitsachen an die Stelle der Berufung getretene – Beschwerde ist auf die mündliche Verhandlung vom 22.10.2014 verworfen worden.

[7] b) Jedoch gebietet eine Auslegung der Verweisung in § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG nach ihrem Sinn und Zweck sowie unter Beachtung des Willens des Gesetzgebers eine entsprechende Anwendung des § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO auch auf die Fälle der vorliegenden Art.

[8] aa) Mit dem in § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG enthaltenen Verweis auf § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO wollte der Gesetzgeber einen Gleichklang mit der Berufung erreichen. Ebenso wie die Verwerfung der Berufung sollte damit auch die entsprechende Entscheidung des Beschwerdegerichts in Ehe- und Familienstreitsachen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, ohne dass diese zugelassen sein muss (Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 7.9.2007, BT-Drucks 16/6308, 372 [Stellungnahme des Bundesrats] und 412 [Zustimmung der Bundesregierung]). Demgemäß entspricht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in diesen Fällen der überwiegenden Auffassung (Senatsbeschl. v. 11.9.2013 – XII ZB 457/11, FamRZ 2014, 27 Rn 3 f. m.w.N.; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 3. Aufl., § 117 Rn 73; Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., § 117 Rn 9; Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., § 117 FamFG Rn 2; Musielak/Borth, FamFG, § 117 Rn 17; a.A. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., § 117 FamFG Rn 35 f., der eine Rechtsbeschwerde nur bei Verwerfung der Beschwerde wegen unzulässiger Beschwerdebegründung für statthaft hält).

[9] bb) Aus diesem – bezogen auf die Anfechtbarkeit der Verwerfung der Rechtsmittel – herzustellenden Gleichklang folgt, dass das Rechtsmittel gegen einen die Beschwerde verwerfenden und aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss in Ehe- und Familienstreitsachen nicht hinter demjenigen zurückbleiben darf, das gegen ein entsprechendes, die Berufung verwerfendes Urteil statthaft ist.

[10] (1) Um in ZPO-Verfahren zu verhindern, dass gegen eine Beschlussverwerfung nach § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO und ein die Berufung verwerfendes Urteil unterschiedliche Rechtsmittelmöglichkeiten bestehen (zulassungsfreie Rechtsbeschwerde einerseits und Nichtzulassungsbeschwerde bei Revisionsbeschwerdewerten über 20.000 EUR andererseits), hat der Gesetzgeber mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz v. 2.9.2003 eine einheitliche Anfechtbarkeit der verwerfenden Entscheidungen regeln wollen. Hierzu hat er die verwerfenden Berufungsurteile ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Übergangsregelungen des § 26 Nr. 8, 9 EGZPO ausgenommen, um damit einen weiten Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts zu gewährleisten unabhängig davon, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergehen (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz – Justizmodernisierungsgesetz v. 2.9.2003, BT-Drucks 15/1508, 22; vgl. hierzu auch Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., § 26 EGZPO Rn 9a). Nach dem danach zum 1.9.2004 in Kraft getretenen § 2...

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