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Dieser Beitrag berichtet von wichtigen Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur des Jahres 2015 zu ausgewählten sonstigen Familiensachen i.S.d. § 266 FamFG (im Anschluss an Herr, FF 2015, 190 und FF 2014, 59). Angesichts der Fülle des fachschriftstellerischen Materials liegt der Schwerpunkt auf der Rechtsprechung. Aus Gründen der Aktualität erscheint der Beitrag am Jahresanfang. Daher wird überwiegend nicht auf das Entscheidungs-, sondern auf das Publikationsdatum abgestellt.[1]

[1] Insbesondere wenn Entscheidungen noch im Vorjahr verkündet, aber erst im Berichtsjahr veröffentlicht worden sind.

A. Rechtsprechung

I. Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 FamFG

Aus Platzgründen sei vorab auf eine anderweitig veröffentlichte Rechtsprechungsübersicht des Verfassers hingewiesen,[2] welche um folgende Entscheidungen aus dem Berichtsjahr zu ergänzen ist:

Was sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt,[3] hat der Bundesgerichtshof bestätigt: Der Streit bezüglich einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft ist sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 BGB.[4] Dies gilt, wie bereits vom OLG Stuttgart festgestellt,[5] nach einer Entscheidung des Landgerichts Paderborn für eine ausdrückliche BGB-Gesellschaft.[6] Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auch auf ehebezogene Zuwendungen.[7] Sonstige Familiensache ist der Streit aus einer Berufsausübungsgemeinschaft der Ehegatten, wenn deren Beendigung im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe erfolgt.[8] Die Rechtsprechung zu Ehegattendarlehen[9] wurde vom OLG Naumburg bestätigt.[10] Das Familiengericht ist auch zuständig für Streitigkeiten wegen der Nutzung von Räumen im früheren Familienheim[11] aus § 43 WEG, wenn der Bezug zum Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts gering ist und der Schwerpunkt bei den familienrechtlichen Bezügen liegt[12] und wegen eines Herausgabeanspruchs betreffend einen Pkw, falls er auf § 985 BGB gestützt wird (und nicht auf haushaltsrechtliche Vorschriften); insoweit ist für die Zuständigkeit auf den Antragstellervortrag abzustellen[13] (sic-non-Lehre). § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG kann Anwendung finden bei Schadenersatzansprüchen,[14] sonstigen Herausgabeansprüchen[15] und Anträgen auf Abgabe von Willenserklärungen (Freigabe von Hinterlegungsbeträgen[16]). Der Anspruch auf Herausgabe von persönlichen Sachen eines Kindes ist nicht dem Nebengüterrecht, sondern als Annexanspruch dem Unterhaltsrecht zuzuordnen, ist aber gleichwohl sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.[17]

[2] Herr, FuR 2015, 210.
[3] BT-Drucks 16/6308, S. 263.
[4] BGH FamRZ 2015, 2153.
[6] LG Paderborn FamRZ 2015, 2190.
[7] FamRZ 2015, 2153.
[8] LG Aachen MedR 2015, 686.
[9] OLG München MDR 2014, 724; OLG München FamRB 2014, 413; AG Kassel, Beschluss v. 18.0.8.2014 523 – F 1128/14 RI; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1238.
[10] OLG Naumburg, Beschluss v. 3.12.2015 – 1 W 44/15 OLG-Report Ost 4/2016, juris.
[12] BGH FamRZ 2015, 2153; vorgehend OLG Schleswig FamRZ 2014, 1727 = FamRB 2014, 381.
[16] OLG Bremen FamRZ 2015, 2077.
[17] OLG Nürnberg NZFam 2016, 90.

II. Konkludente Ehegatteninnengesellschaft

Zitat

"Findet auf den Güterstand deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien gem. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung, so richten sich Ausgleichsansprüche aus einer vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft in akzessorischer Anknüpfung an das Ehegüterstatut gem. Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. ebenfalls nach deutschem Recht. Die konkludente Ehegatteninnengesellschaft steht in funktionaler Nähe zum Güterrechtsstatut.“[18]"

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs erhellt, dass die konkludente Ehegatteninnengesellschaft und damit das sog. Nebengüterrecht überhaupt materiell eigentliches (Haupt)güterrecht darstellen und – nach Meinung des Verfassers – einer Aufnahme in das gesetzliche Güterrecht bedürfen.[19]

Das OLG Brandenburg hat noch 2014 (veröffentlicht erst im Berichtsjahr) die Anspruchskonkurrenz zwischen konkludenter Ehegatteninnengesellschaft und Zugewinnausgleich bestätigt.[20] Im Gegensatz zur ehebezogenen Zuwendung kommt es daher nicht aus Billigkeitsgründen darauf an, ob ein Zugewinnausgleich beansprucht werden kann (damit nicht eine Zuwendung zugesprochen wird, die später als Zugewinnausgleich zurück zu gewähren ist) und muss daher für die gerichtliche Geltendmachung auch nicht die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgewartet werden. Dies eröffnet dem Anwalt bei der Innengesellschaft taktische Möglichkeiten (Ehegatteninnengesellschaft als "vorzeitiger selektiver Zugewinnausgleich"[21]).

[18] BGH FamRZ 2015, 1379.
[19] Herr, Kritik der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft, 2008, S. 520.
[21] Herr, Nebengüterrecht, Rn 522 ff.; FamRB 2011, 258.

III. Ehebezogene Zuwendung

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