Die Adoption eines durch eine anonyme Samenspende gezeugten Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter dient jedenfalls dann dem Kindeswohl, wenn durch die Hinterlegung eines verschlossenen Umschlags mit dem Namen der Kindes und des behandelnden Arztes sichergestellt ist, dass das Kind in dem Alter von 16 Jahren selbst entscheiden kann, ob es seinen biologischen Vater ermitteln und kennenlernen möchte (red. LS; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2104 – 16 UF 274/13, FamRZ 2014, 674).

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