1. Ein Umgangsausschluss mit dem Vater bis zur Volljährigkeit der Kinder ist gerechtfertigt, wenn die zwölf- und vierzehnjährigen Kinder sich eindeutig gegen den Umgang mit dem Vater ausgesprochen haben, ihr Wille stabil und autonom ist und sich die Befolgung ihres Willens deshalb nicht als kindeswohlgefährdend darstellt, weil konkret zu befürchten ist, dass der Vater auch im Rahmen begleiteter Umgangskontakte die Kinder immer wieder mit den Ursachen der Umgangsverweigerung konfrontieren wird (red. LS; KG, Beschl. v. 14.11.2012 – 13 UF 141/12, FamRZ 2013, 709).
  2. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an den Schulgottesdiensten kann jedenfalls in der Grundschulzeit auch dann dem Kindeswohl am besten entsprechen, wenn die Eltern sich grundsätzlich über die konfessionslose Erziehung der Kinder einig sind. Der gegen den Vater erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs steht für sich genommen einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis bezüglich der Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht nicht entgegen (OLG Köln, Beschl. v. 18.4.2013 – 12 UF 108/12, FamFR 2013, 258 [Niederl]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge