Auch in weiteren Beziehungen behandelt die Rechtsprechung den Betreuungsunterhalt des § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB nach den gleichen Regeln wie den Betreuungsunterhalt geschiedener Ehegatten. So wird Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht nach den Regeln des Verwandtenunterhalts (§ 1603 Abs. 1 BGB), sondern entsprechend dem Geschiedenenunterhalt festgelegt,[21] derzeit 1.200 EUR.

Überobligationsmäßige Einkünfte der Mutter, z.B. aus Erwerbstätigkeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes, werden nach der einschlägigen Vorschrift für den Geschiedenunterhalt (§ 1577 Abs. 2 BGB) behandelt.[22]

Im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB gilt nach Auffassung des BGH auch der "Halbteilungsgrundsatz", der aus dem Scheidungsunterhalt geläufig ist: Das eigene Einkommen der Mutter plus Unterhaltsleistungen dürfen in der Summe nicht höher sein als das Einkommen, das dem Pflichtigen verbleibt.[23]

[23] BGH FamRZ 2010, 937 Rn 22; BGH FamRZ 2005, 442, 443; BGH FamRZ 2007, 1303 Rn 17; BGH FamRZ 2008, 1739 Rn 25, 26; FamRZ 2010, 357 Rn 17. Anders OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 87; NJW-RR 2008, 379: MüKo-BGB/Born, 7. Aufl. 2017, § 1615l Rn 39.

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