In letzter Zeit hat die Rechtsprechung weitere Fallgruppen entwickelt, die zu einer Anwendung der Härteregelung Veranlassung geben.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen der VA bezüglich eines Anrechts des Ausgleichspflichtigen ausgeschlossen oder herabgesetzt wird (dazu 1.), und solchen, in denen der Ausgleich eines Gegenanrechts ausgeschlossen oder herabgesetzt wird, weil der Pflichtige von seinem Anrecht nichts oder weniger abgibt (dazu 2.).

1. Ausschluss oder Herabsetzung eines Anrechts des Ausgleichspflichtigen

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass § 28 VersAusglG auf den Ausgleich betrieblicher Invaliditätsversorgungen nicht entsprechend anwendbar sei. § 28 VersAusglG sieht vor, dass private Invaliditätsversorgungen in den VA nur dann einbezogen werden, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und der Ausgleichsberechtigte ebenfalls invalide ist. Der BGH[4] hat jedoch für den Fall einer betrieblichen Invaliditätszusage eine Anwendung des in § 28 VersAusglG enthaltenen Grundgedankens über § 27 VersAusglG befürwortet. Dies soll dann gelten, wenn aufgrund des Eintritts der Invalidität in der Ehezeit der Kapitalwert eines Anrechts des Ausgleichspflichtigen erheblich gestiegen ist. Bei einem ungekürzten Ausgleich würde der nicht invalide Ehegatte dadurch eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung aus dem Anrecht beziehen. Demgegenüber muss das dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Anrecht auch die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze abdecken. Deshalb kann ein Ausschluss bzw. eine Herabsetzung des Ausgleichs auf den Betrag geboten sein, der ohne die Invalidität als Ausgleich zu zahlen wäre. Insoweit ist nicht wie sonst eine umfassende Gesamtabwägung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten geboten, sondern der Prüfungsumfang aufgrund der Vorgaben des BGH eingeschränkt.

[4] BGH FamRZ 2017, 1749 m. Anm. Borth.

2. Ausschluss oder Herabsetzung des Ausgleichs von Gegenanrechten

a) Wertverzehr

Ein Wertverzehr kann bei Rentenbezug aus einem kapitalgedeckten oder rückstellungsfinanzierten betrieblichen Anrecht entstehen, wenn die Rente nach Ehezeitende gezahlt wird. Dann ist der Wert des Anrechts zum Zeitpunkt der Entscheidung über den VA ggf. gegenüber dem zum Ehezeitende vorhandenen gemindert. Dies kann insbesondere bei langer Verfahrensdauer der Fall sein, wenn schon zahlreiche Rentenbeträge ausgezahlt wurden. Der BGH hat hier jedoch nicht auf das Deckungskapital abgestellt, sondern auf den noch vorhandenen Restbarwert des Anrechts. Unterschreitet dieser den bei Ehezeitende vorhandenen, so liegt ein Wertverzehr vor und ist der Ausgleich nur noch bezüglich des Restwertes vorzunehmen. Zu dessen Ermittlung ist eine neue Auskunft einzuholen, die auf einen vom Gericht vorgegebenen Zeitpunkt der voraussichtlichen Rechtskraft der VA-Entscheidung abstellt.[5] Auf diesen Zeitpunkt sind sämtliche Rechnungsgrundlagen zu beziehen, also die biometrischen Faktoren[6] ebenso wie der Rechnungszins. Das Vorliegen eines Wertverzehrs ist in diesem Fall jedoch nicht zwingend. Insbesondere kann das Absinken des sog. BilMoG-Zinses, der für den VA aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre berechnet wird, dazu führen, dass in Ausnahmefällen sogar ein höherer Barwert als bei Ehezeitende vorhanden ist. Dieser ist jedoch dann unbeachtlich. Der Wertverzehr führt dazu, dass der Ausgleichsberechtigte im VA weniger erhält, als ihm als Ausgleichswert an sich zustehen würde. Deshalb hat der BGH eine Anwendung der Härteklausel befürwortet, jedoch nur dann, wenn der Ausgleichsberechtigte keinen Unterhalt aus dem vom Wertverzehr betroffenen Anrecht bezogen hat.[7] Im Fall der Unterhaltszahlung wurde er nämlich hierüber bereits an dem vollen Wert des Anrechts beteiligt.

Ein Wertverzehr kommt auch bei fondsgebundenen Versorgungen dadurch in Betracht, dass der Wert der Fondsanteile während des VA-Verfahrens unter den bei Ehezeitende vorhandenen gesunken ist. Hier kann der Wertverlust durch entsprechende Fassung des Entscheidungstenors erfasst werden. Unterliegen die Fondsanteile keinem Fondsmanagement, so können sie intern nach Stückzahlen geteilt werden. Anderenfalls kann bei der externen Teilung börsennotierter Fonds auf den Börsenwert nach Zahl und Art näher bezeichneter Fondsanteile bei Rechtskraft der Entscheidung abgestellt werden.[8] Hierdurch werden sowohl Wertverluste als auch Wertzuwächse erfasst. Da es sich bei Fondsanteilen der Art nach um volatile Anrechte handelt, deren Wert ohnehin ständig schwankt, dürfte für eine Korrektur nach § 27 VersAusglG in diesem Fall keine Veranlassung bestehen.

[5] BGH FamRZ 2016, 775.
[6] Für die betriebliche Altersversorgung (bAV) finden regelmäßig die sog. Heubeck-Tabellen Anwendung (zuletzt Heubeck 2005G). Nach den Entscheidungen des BGH zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (z.B. BGH FamRZ 2017, 863 m. Anm. Borth) stellt sich jedoch die Frage, ob in der bAV nicht generell nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet werden dürfen, die das Heubeck-Institut ebenfalls bereitstellt.
[7] BGH FamRZ 2016, 775 ff. (780).
[8] BGH FamRZ 2017, 1655 m. An...

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