Zu den Härteregelungen nach altem VA-Recht ist eine umfangreiche Rechtsprechung ergangen, die auch auf § 27 VersAusglG angewandt werden kann, sofern das neue Recht nicht spezielle Regelungen enthält (wie z.B. zur kurzen Ehezeit).[2]

Hier wurden insbesondere folgende Fallgruppen[3] herausgearbeitet:

fehlende Wirtschaftsgemeinschaft,
phasenverschobener Erwerb (Rentner-, Studentenehe),
lange Trennungszeit,
Zweckverfehlung des VA,
eheliches Fehlverhalten,
grobe Verletzung von Unterhaltspflichten,
Vereitelung eigenen Anwartschaftserwerbs.
[2] BT-Drucks 16/10144, 68; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn 550.
[3] Hierzu ausführlich Langheim, FamRZ 2016, 1723 ff.

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