Zu den Härteregelungen nach altem VA-Recht ist eine umfangreiche Rechtsprechung ergangen, die auch auf § 27 VersAusglG angewandt werden kann, sofern das neue Recht nicht spezielle Regelungen enthält (wie z.B. zur kurzen Ehezeit).[2]
Hier wurden insbesondere folgende Fallgruppen[3] herausgearbeitet:
▪ | fehlende Wirtschaftsgemeinschaft, |
▪ | phasenverschobener Erwerb (Rentner-, Studentenehe), |
▪ | lange Trennungszeit, |
▪ | Zweckverfehlung des VA, |
▪ | eheliches Fehlverhalten, |
▪ | grobe Verletzung von Unterhaltspflichten, |
▪ | Vereitelung eigenen Anwartschaftserwerbs. |
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