Die Härteklauseln im Versorgungsausgleich (VA) stellen ein wichtiges anwaltliches Gestaltungsmittel im VA dar, da sie in Fällen grober Unbilligkeit einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des VA ermöglichen. Hierzu bedarf es anwaltlichen Vortrags, ggf. auch Beweisantritts. Die generelle Härteklausel für den VA ist in § 27 VersAusglG geregelt; darüber hinaus finden sich Regelungen für besondere Fallkonstellationen in Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB (VA auf Antrag bei Ausländern) und § 19 Abs. 3 VersAusglG (Unterbleiben des VA wegen ausländischer, zwischen- oder überstaatlicher Anrechte des anderen Ehegatten).

Die vielfältigen Härteregelungen des vorherigen VA-Rechts (z.B. §§ 1587c, 1587h BGB mit den jeweiligen Fallgruppen; § 10a VAHRG) sind jetzt in der Generalklausel des § 27 VersAusglG zusammengefasst, die auch für den schuldrechtlichen Ausgleich und die Abänderung gilt (§ 226 Abs. 3 FamFG). Bei der Abänderung sind allerdings nur nachträglich entstandene Härtegründe zu berücksichtigen und bezieht sich die Prüfung darauf, ob die Abänderung grob unbillig ist.[1]

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