§ 27 VersAusglG ist aber anwendbar, wenn der Ausgleichspflichtige bei einem privaten Rentenanrecht von einem vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrecht Gebrauch macht und dadurch das Anrecht dem VA entzieht. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auch ein güterrechtlicher Ausgleich nicht möglich ist, weil z.B. Gütertrennung vereinbart wurde. Bei betrieblichen Anrechten ist die Ausübung eines Kapitalwahlrechts dagegen unschädlich, weil nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auch Kapitalzusagen dem VA unterliegen. Dies gilt ebenso für Anrechte nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (z.B. Riester- und Rürup-Verträge), bei denen allerdings eine vollständige Auszahlung als Kapital unzulässig ist.

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