OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.2.2018 – 2 UF 113/16

a) Auf den Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG ist ein nach der Versorgungsordnung für die Hinterbliebenenversorgung vorgesehener Prozentsatz nicht anzuwenden, sondern die als Begrenzung maßgebliche schuldrechtliche Ausgleichsrente und die als Vergleichsgröße benötigte fiktive Hinterbliebenenversorgung sind unabhängig voneinander zu errechnen.

b) Da die Höhe des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG auf den Betrag begrenzt ist, den die ausgleichsberechtigte Person (fiktiv) als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte, wenn der Verstorbene noch weiter lebte, ist der Einwand einer groben Unbilligkeit des Wertausgleichs nach § 27 VersAusglG auch bei der Prüfung des Teilhabeanspruchs zu beachten. Die fiktive Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG ist unter der Annahme, dass der Verstorbene weiter lebte, zu treffen.

c) Die Prüfung, ob und inwieweit der Versorgungsträger nach § 30 Abs. 1 VersAusglG von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Teilhabeberechtigten befreit ist, weil er laufende Rente innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht bereits an die bisher berechtigte Person geleistet hat, ist nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens.

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