EGMR, Urt. v. 22.3.2018 – Nr. 11308/16 und Nr. 11344/16 Tlapak u.a./Deutschland und Nr. 68125/14 und Nr. 72204/14 Wetjen u.a./Deutschland

Der teilweise Entzug des elterlichen Sorgerechts und die Inobhutnahme von Kindern, die in zwei Kommunen der Glaubensgemeinschaft der "Zwölf Stämme" in Bayern lebten, stellen keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Das Risiko einer systematischen und regelmäßigen körperlichen Züchtigung von Kindern kann es rechtfertigen, Teile des elterlichen Sorgerechts zu entziehen und die Kinder in Obhut zu nehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Verfügung stand, um die Kinder angemessen zu schützen. (red. LS)

OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.9.2017 – 18 WF 128/17

a) Ein Kind darf nicht ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter begutachtet werden.

b) Eine Begutachtung gegen den Willen eines Beteiligten ist in Kindschaftsverfahren nicht zulässig und darf daher nicht erzwungen werden. Das Aufsuchen des Kindes im Internat ohne Zustimmung beider sorgeberechtigten Eltern ist eine klare Umgehung dieses Verbots und begründet die Besorgnis der Befangenheit. (red. LS)

OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2017 – 4 UF 61/17, FamRZ 2018, 273 = FamRB 2018, 97 (Clausius)

a) Das jedem Elternteil gemäß § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit dem Kind begründet zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das die Pflicht beinhaltet, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren bzw. für die Zukunft zu verleiden.

b) Wegen Verletzung der vorgenannten Verpflichtung kann ein Schadensersatzanspruch dem umgangsberechtigten Kindesvater gemäß §§ 1684, 280 Abs. 1 BGB analog auch wegen der Verletzung einer vergleichsweise getroffenen Ferienumgangsregelung durch die Kindesmutter zustehen.

c) Eine Umgangsvereinbarung, wonach der Kindesvater die Kinder nach der ersten Hälfte der Sommerferien von der Kindesmutter in der Türkei übernehmen soll, wird von der Kindesmutter verletzt, wenn sie zwar die Kinder an den Kindesvater übergibt, die Herausgabe der Reisepässe der Kinder aber verweigert und von einer Geldzahlung durch den Kindesvater abhängig macht.

d) Der Kindesvater kann dann von der Kindesmutter die Kosten für den von ihm mit der Erwirkung der Passherausgabe in der Türkei beauftragten Rechtsanwalt als Schadensersatz ersetzt verlangen.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 9.3.2018 – 1 UF 191/17

a) Voraussetzungen der Rückführung des Pflegekindes.

b) Schutzzweck des § 1634 Abs. 4 BGB ist es, die Herausnahme des Pflegekindes zur Unzeit zu vermeiden.

c) Das Kindeswohl ist Richtpunkt bei der Abwägung zwischen einer Gefährdung des Kindes durch die Herausnahme aus der Pflegefamilie und einer anderen erheblichen Kindeswohlgefährdung.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.3.2018 – 13 WF 48/18

a) Das Eingriffsgebot des § 1666 Abs. 1 BGB und das begleitende Verfahrensrecht (§ 155 Abs. 1, 2 FamFG) weisen dem Familiengericht die von der Mitwirkung anderer unabhängige Befugnis und Verantwortung zu, das Kindeswohl vor Gefahren zu bewahren und Störungen zu beseitigen, wenn Abhilfe durch die Eltern nicht zu erwarten ist. Einem durch Sachverständige nahegelegten Verdacht einer emotionalen Vernachlässigung des Kindes und der Befürchtung irreparabler Entwicklungsstörungen muss das Gericht nachgehen und kindesschutzrechtliche Maßnahmen in Betracht ziehen.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der den Fortgang eines fachgerichtlichen Verfahrens nicht aufhält, wenn er gegen eine dort ergangene Zwischenentscheidung eingelegt wird.

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