I. Am 27.6.2017 meldeten die sonstigen Beteiligten beim Standesamt Köln die Begründung ihrer Lebensgemeinschaft an.

Unter dem 3.7.2017 stellte das Amtsgericht Köln durch Beschluss im Verfahren 378 III 219/16 fest, dass die Beteiligte Sandra Sch. als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei und nunmehr den Namen Sascha führe.

Unter dem 14.7.2017 begründeten die sonstigen Beteiligten beim Standesamt Köln eine Lebenspartnerschaft und trafen eine Namensbestimmung.

Unter dem 18.7.2017 erfolgte die Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses über die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit des Sascha Sch. vom 3.7.2017 an diesen.

Unter dem 4.8.2017 stellte das Standesamt der Stadt Köln den Antrag, festzustellen, dass die am 17.7.2017 erfolgte Eintragung im Lebenspartnerschaftsregister unwirksam sei. Eine solche könne nur zwischen Personen gleichen Geschlechts begründet werden.

Mit Beschl. v. 13.10.2017 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, dass aus Gründen des grundgesetzlichen Schutzes gemäß Art. 6 GG die Verbindung als wirksam angesehen werden müsse. Da das Standesamt nicht von einer Eheschließung ausgehe, könne der Schutz nur durch das Bestehen der Lebenspartnerschaft gewährleistet werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln vom 3.11.2017, der das Amtsgericht mit Beschl. v. 10.11.2017 nicht abgeholfen hat.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln ist gemäß § 51 Abs. 1 PStG, § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 51 Abs. 1 PStG, §§ 63, 64 FamFG eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis folgt aus § 59 Abs. 3 FamFG, § 53 Abs. 2 PStG. Nach dieser Vorschrift steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde gegen eine Entscheidung zu, durch die die Berichtigung eines Personenstandsregisters abgelehnt worden ist.

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht eine Berichtigung der Eintragung im Lebenspartnerschaftsregister abgelehnt.

Die Rechtswirkungen des am 14.7.2017 beurkundeten und am 17.7.2017 im Lebenspartnerschaftsregister des Standesamtes der Stadt Köln eingetragenen Vorgangs bestimmen sich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, das eine solche Verbindung nur zwischen zwei Menschen gleichen Geschlechts vorsieht (§ 1 Abs. 1 LPartG). Die rechtliche Stellung des Beteiligten zu 2. hinsichtlich seiner Geschlechtszugehörigkeit wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 3.7.2017 bestimmt. Mit dessen Rechtskraft war der Antragsteller gemäß § 10 TSG als dem anderen Geschlecht angehörig anzusehen. Die Rechtskraft dieses Beschlusses trat – entgegen dem Vermerk des Amtsgerichts – gemäß § 4 Abs. 1 TSG, § 45 S. 1 FamFG aber erst mit Ablauf der Beschwerdefrist der §§ 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 4 Abs. 4 TSG ein. Da die Zustellung an den Beteiligten zu 2. erst am 18.7.2017 erfolgte, war dieser zuvor und damit sowohl bei Abschluss der Lebenspartnerschaft als auch bei deren Eintragung ins Register noch als Frau anzusehen. Damit lag Gleichgeschlechtlichkeit vor. Die später eingetretene Rechtkraft des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 3.7.2017 lässt die wirksam geschlossene Lebenspartnerschaft und die mit § 20a LPartG in der Fassung des Gesetzes vom 20.7.2017 (BGBl I S. 2787) geschaffene Möglichkeit ihrer Umwandlung in eine Ehe unberührt. Die Geschlechtsumwandlung hindert den Bestand der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht. Nach verbreiteter Meinung soll diese zwar in einem solchen Fall durch Aufhebungsurteil nach § 15 LPartG mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden können. Das setzt jedoch ein Handeln eines Lebenspartners voraus, widrigenfalls hat die Lebenspartnerschaft Bestand (OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.9.2015 – 11 W 1334/15, FGPrax 2015, 264–266, juris: Rn 23).

III. Die Entscheidung über die Kosten war nicht veranlasst. Diese ergibt sich aus § 51 Abs. 1 PStG, § 22 Abs. 1 GNotKG. Es besteht kein Anlass, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 81 Abs. 1 FamFG anzuordnen.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 51 Abs. 1 PStG, §§ 36 Abs. 2 und 3, 59, 61 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 PStG, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht vorliegen.

Mitgeteilt von Michael Frohn, Richter am OLG, Köln

FF 5/2018, S. 216 - 217

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