1. Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört es, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird. Wesentlicher Zweck des Begründungserfordernisses der §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfG ist es sicherzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Ermittlungen über die Sachentscheidungsvoraussetzungen befinden und sich darüber hinaus bei Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf das Annahmeverfahren eine Meinung über die Erfolgsaussicht des Begehrens bilden kann.

2. Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass gerade die begehrte Feststellung der Vaterschaft zum Schutz der im Ausland eingefrorenen Embryonen erforderlich ist und deren Lebenserhaltung im Ausland in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verbessern würde. Dabei hat er sich auch mit der naheliegenden Frage auseinanderzusetzen, ob nicht das einfache deutsche Recht in §§ 1912, 1913 BGB bereits adäquate Möglichkeiten zum Schutze von extrakorporal aufbewahrten Embryonen eröffnet.

3. Mangels hinreichender Begründung der Verfassungsbeschwerde kann die verfassungsrechtlich ungeklärte Frage nach der territorialen Reichweite der Grundrechte ebenso offenbleiben wie die Frage, inwieweit sich der Beschwerdeführer, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hat, um die Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzgesetzes zu umgehen, verfassungsrechtlich darauf berufen kann, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll.

(Leitsätze der Red.)

BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 11.1.2017 – 1 BvR 2322/16 (BGH, Beschl. v. 24.8.2016 – XII ZB 351/15, OLG Düsseldorf, AG Neuss)

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