§ 1 Samenspenderregister

Die im Entwurf vorgeschlagene Registerlösung mit Meldepflicht ist zu begrüßen. Sie bietet die nötige Rechtssicherheit und Transparenz gegenüber einer privatrechtlichen, gar freiwilligen Lösung.

Zu erwägen wäre allerdings, ob die Registrierung auch auf Embryonenspenden ausgedehnt werden sollte. Sie mögen der Zahl nach gering sein, allerdings ist ein vergleichbarer Vorgang betroffen. Noch ist die Eizellspende in Deutschland verboten. Wird diese eines Tages erlaubt sein, wie bereits in vielen anderen europäischen Rechtsordnungen, wäre auch diese Reproduktionsmöglichkeit dann leicht in eine solche Registerlösung einzubinden.

Die Beschränkung auf die Registrierung bei ärztlich unterstützter Befruchtung ist hinnehmbar. Zwar könnte mit Blick auf den Schutzbereich der Normen erwogen werden, ob eine Registrierung auch für die Fälle einer nicht medizinisch assistierten Befruchtung (sog. "Becherspende") oder für Alt- und Auslandsfälle auf freiwilliger Basis geschaffen werden sollte. Allerdings sind die Fallkonstellationen so vielschichtig, dass ein Mehr an Rechtssicherheit damit kaum zu erreichen sein wird.

Der Umfang der zur Speicherung vorgesehenen Daten gewährleistet nach Auffassung des DAV auch hinreichend die Identifikation des Samenspenders.

Die Aufklärung der Betroffenen ist für Samenspender und Empfängerin ausführlich geregelt. Das ist wichtig und richtig. Es fehlt allerdings an einer Vorsehung von Beratung und Begleitung der Person, die durch die künstliche Befruchtung gezeugt wurde. Soweit eine solche womöglich nicht sinnvoll Gegenstand des hiesigen Gesetzesentwurfs sein kann, wäre jedoch sicherzustellen, dass flankierend hierzu seitens des Gesetzgebers Beratungsmöglichkeiten geschaffen werden. Gerade die Person, die durch die künstliche Befruchtung gezeugt wurde, ist in besonderem Maße auf Beratung angewiesen, wenn sie eine Entscheidung über die Verwirklichung des Rechtes auf Kenntnis der Abstammung trifft.

§ 7 Abs. 3 Aufgaben des DIMDI

Hier wird dem DIMDI eine Prüfpflicht auferlegt, ohne dass erkennbar wäre, wie diese Verpflichtung erfüllt werden könnte, und was geschieht, wenn sie nicht erfüllt wird. Für den Pflichtenkatalog der §§ 2 ff. sind in § 11 teilweise Bußgeldvorschriften vorgesehen. Eine Sanktion der etwa nicht erfüllten Prüfpflicht nach § 7 findet sich nicht.

Der Gesetzentwurf verhält sich auch nicht dazu, was im Falle der Änderung von Daten zu geschehen hat: Der Spender heiratet, nimmt einen anderen Namen an, er verzieht. In diesen Fällen wird die Verwirklichung des Rechtes auf Kenntnis der Abstammung faktisch kaum mehr möglich sein, wenn die deshalb notwendige Recherche alleine der Person, die durch die künstliche Befruchtung gezeugt wurde, aufgebürdet wird.

§ 8 Speicherung

Die Dauer von 110 Jahren, also die Entscheidung für eine sehr lange Zeit, ist zu begrüßen. Sie entspricht zudem bereits existierenden Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, wie beispielsweise im Geburtenregister (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 PStG).

§ 10 Verfahren

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zum Auskunftsanspruch finden Entsprechungen im Adoptionsrecht und im Schwangerschaftskonfliktgesetz, dort bei den Regelungen zur vertraulichen Geburt.

Der Personenkreis wird durch den Entwurf beschränkt auf die durch die künstliche Befruchtung gezeugten Personen. In Bezug auf diese entspricht die vorgesehene Regelung im Wesentlichen derjenigen, die auch im Schwangerschaftskonfliktgesetz Eingang gefunden hat. Das erscheint angemessen. Wichtig und richtig ist insbesondere, dass den Betroffenen ein eigenes selbstständiges Auskunftsrecht bereits zu einem frühen Zeitpunkt eingeräumt wird. 16 Jahre ist eine Altersgrenze, die auch aus der familienrechtlichen Praxis betrachtet sinnvoll erscheint.

Dass den Eltern der so gezeugten Person kein eigenes Auskunftsrecht eingeräumt wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Allerdings könnte ein berechtigtes Interesse anderer Personen an einer Auskunft bestehen: Zu denken wäre an Kinder der durch die künstliche Befruchtung gezeugten Person, wenn diese das ihr zustehende Recht nicht selbst ausgeübt hat, beispielsweise zur Aufklärung etwa vorhandener Erbkrankheiten. Auch können Paare ein Interesse haben, sich Gewissheit über etwaige Verwandtschaftsverhältnisse zu verschaffen, bevor sie sich zusammen tun. In England hat man diesem Bedürfnis wohl durch Einräumung eines entsprechenden Auskunftsrechtes Rechnung getragen. Dem kann man, muss man aber nicht Rechnung tragen.

Fraglich ist allerdings, ob es des Eingriffs in die elterliche Sorge bedarf, wie in § 10 I S. 2 vorgesehen. Hier wird ohne Begründung dieses Auskunftsrecht – anders als andere Rechte des Kindes – aus dem Kreis der von der elterlichen Sorge umfassten Einzelrechte herausgenommen. Dem wird man folgen können mit Blick auf die Höchstpersönlichkeit des Auskunftsrechtes und der im Übrigen durch die Rechtsordnung Minderjährigen ab dem 16. Lebensjahr eingeräumten Rechte. Wenn allerdings just das Alter der Ehefähigkeit nach § 1303 BGB ...

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