Während Ehen mit Beteiligten, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nach Art. 13 EGBGB-E nichtig sein sollen, sind Ehen unter Beteiligung einer Person, die das 16. aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, nach dem Entwurf aufhebbar. Die Verpflichtung der Behörde, den Aufhebungsantrag auch dann zu stellen, wenn beide Ehegatten volljährig geworden sind, ist ein massiver Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten. Dieser Eingriff wird auch nicht dadurch verständlicher, dass davon abgesehen werden soll, wenn der volljährige Ehegatte zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen möchte. Kinder- und Jugendschutz rechtfertigen keinen staatlichen Eingriff in die Ehe Volljähriger. Das staatliche Wächteramt für Kinder und Jugendliche endet mit Volljährigkeit der Ehegatten, die dann die Möglichkeit selbst ergreifen können, das Familienstatut durch Scheidung zu beenden oder aufheben zu lassen.

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