1. a) In einem Verfahren der einstweiligen Anordnung über Umgang ist die sofortige Beschwerde eines Beteiligten gegen die unterlassene Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahrenskostenhilfeverfahren statthaft und zulässig. b) Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten einer einstweiligen Anordnung, die Betroffenheit mehrerer Kinder in unterschiedlichen Altersstufen und die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme professioneller Hilfe durch das Jugendamt (vgl. § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII) können für die Erforderlichkeit zur Beiziehung eines Rechtsanwalts sprechen. (OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2017 – 13 WF 11/17, juris)
  2. Besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S.v. § 78 Abs. 4 FamFG können vorliegen bei einer Entfernung von mehr als 100 km zwischen Wohnort des Antragstellers und Gerichtsort sowie bei sehr persönlichen, sensiblen und sich nach allgemeiner Lebenserfahrung erst in einem persönlichen Gespräch hinreichend auffächernden Hintergründen eines Kindschaftsverfahrens. Zudem kann dessen nötige Ausgestaltung als Verfahren einer einstweiligen Anordnung mit äußerst kurzfristigen Reaktionszeiten für ein anzuerkennendes Bedürfnis des Antragstellers sprechen, einen jederzeit und schnell erreichbaren Rechtsanwalt persönlich zu konsultieren, sich von ihm persönlich beraten zu lassen und Rückfragen jederzeit und ohne größere Verzögerungen beantworten zu können und beantwortet zu erhalten (OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2017 – 13 WF 12/17, juris).
  3. Erledigt sich eine noch nicht anhängige Hauptsache während eines vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dessen Entscheidungsreife, so scheidet Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller mangels erfolgversprechender Hauptsache aus. Da Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gewährt werden kann, kommt es für eine Verfahrenskostenhilfegewährung in diesem Fall auf ein Verhalten des in Aussicht genommenen Antragsgegners vor Anhängigkeit nicht an (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.1.2017 – 13 WF 21/17, juris).

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