1. Allein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit dieses Verfahrens für Unterhaltsansprüche aus der Zeit bis zum Obhutswechsel unberührt [Fortführung von Senatsbeschl. v. 21.12.2005 – XII ZB 258/03, FamRZ 2006, 402] (BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – XII ZB 2/16).
  2. Zum Ausbildungsunterhalt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen [hier: Banklehre – Lehramtsstudium; im Anschluss an Senatsurt. v. 17.5.2006 – XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 (m. Anm. Luthin), und BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853] (BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 192/16).
  3. Die Kosten für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung des minderjährigen Kindes stellen – soweit hierfür nicht die Krankenkasse aufkommt – einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar, für den beide Elternteile quotal, entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkünfte einzustehen haben. b) Auch bei der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Zahlung eines unterhaltsrechtlichen Sonder bedarfs bestimmt sich seine Leistungsfähigkeit nicht allein nach den tatsächlich vorhandenen Einkünften, sondern darüber hinaus auch durch seine Arbeitsfähigkeiten und Erwerbsmöglichkeiten, so dass eine Zurechnung fiktiver Einkünfte in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbare Erwerbstätigkeit nicht wahrnimmt, obwohl er dies könnte. c) Eine erhaltene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist unter Berücksichtigung der Differenz zwischen früherem und jetzigem Einkommen auf ein Jahr umzulegen. (KG, Beschl. v. 31.1.2017 – 13 UF 125/16, juris)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge