Die Entscheidung ist der Redaktion erst im letzten Jahr zugeleitet worden. Wir haben uns allerdings entschlossen, die Entscheidung abzudrucken, weil sie ein aktuelles Thema hervorragend gelöst hat und zum anderen zeigt, dass Amtsgerichte durchaus in der Lage sind, sich bei geeignetem Sachvortrag mit der schwierigen Billigkeitsvorschrift des § 1579 BGB angemessen zu beschäftigen, ohne dass eine Überprüfung in der nächsten Instanz durch ein OLG notwendig ist.

Bei dem Fall handelte es sich um eine kurze kinderlose Ehe von zwei Eheleuten, die am 23.10.2010 geheiratet und sich kein Jahr später schon voneinander getrennt hatten. Der Antragsteller ging einer Teilzeitbeschäftigung als Hausmeister nach. Eine vollschichtige Tätigkeit übte er zum Zeitpunkt der Trennung nach elf Monaten der Ehe nicht aus. Die Antragsgegnerin war Krankenschwester und hatte ein deutlich höheres Einkommen aus Volltagstätigkeit.

Die Schwierigkeit des Falls bestand darin, dass der Mann offenbar aufgrund seiner Krankheit nicht dazu gezwungen werden konnte, einer Volltagstätigkeit nachzugehen. Völlig zutreffend hat die Amtsrichterin auch den Zeitpunkt für den Beginn der Erwerbsobliegenheit (normalerweise im ersten Jahr keine volle Erwerbsobliegenheit) auf sechs Monate herabgesetzt. Die krankheitsbedingte Nichtaufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit war allerdings so gravierend, dass zumindest Unterhaltszahlungen bis zum 30.9.2012 zugesprochen worden sind. Ab dem 1.10.2012 war der Unterhaltsanspruch nach Auffassung des Amtsgerichts nach § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt.

Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin mit mehreren SMS und mit einem Telefonat widerrechtlich bedroht. Insbesondere hat er der türkischstämmigen Familie der Antragsgegnerin mit der Veröffentlichung von Nacktfotos und Sexvideos gedroht. Außerdem hatte er eine Attacke auf das Haus des Bruders der Antragsgegnerin angedroht, wenn er nicht einen Unterhaltsbetrag von 500 EUR erhielt. Erschwerend kam hinzu, dass diese SMS während des laufenden Prozesses mit einer ganz erheblichen Drohung erfolgt ist, um die Antragsgegnerin finanziell gefügig zu machen.

Dies reichte völlig zutreffend der Familienrichterin aus, um ein offensichtlich schwerwiegendes bei ihm liegendes, einseitiges Fehlverhalten anzunehmen, das dazu führt, dass der Unterhaltsanspruch ein Jahr nach Trennung wegfiel.

In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des OLG Koblenz[1] und die bestätigende Entscheidung des BGH[2] zu verweisen bzgl. der Löschung von Fotos, die die Abgebildete vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr zeigen. Dies stellt eine derart erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, dass das Recht des Fotografen aufgrund von Kunstfreiheit und sein Recht auf Eigentum zurücktreten müssen, sodass die abgebildete Person auch bei zunächst erteilter Einwilligung in die Aufnahmen für die Zukunft ein Widerrufsrecht hat und die Löschung der elektronischen Vervielfältigungsstücke verlangen kann.

Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

FF 5/2016, S. 209 - 212

[1] Urt. v. 20.5.2014 – 3 U 1288/13, BeckRS 2014, 10308 = FF 2014, 322.
[2] Urt. v. 13.10.2015 – VI ZR 271/14, BeckRS 2015, 20792 = FamRZ 2016, 220 (LS).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge