a) Verstirbt der Kläger während des Rechtsstreits und wird er vom Beklagten und einem Dritten als Miterben beerbt, so wird der Prozess auf Klägerseite allein vom Dritten fortgeführt und behält der Beklagte seine prozessuale Stellung bei (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.2.2014 – III ZB 99/13, FamRZ 2014, 750 = NJW 2014, 1886). b) Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen ist regelmäßig auch bei langer Vertragslaufzeit Leihe und selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist (Fortführung von BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820; BGH, Urt. v. 20.6.1984 – IVa ZR 34/83, NJW 1985, 1553, und v. 10.10.1984 – VIII ZR 152/83, FamRZ 1985, 150 = NJW 1985, 313, sowie Beschl. v. 11.7.2007 – IV ZR 218/06, FamRZ 2007, 1649). c) Die langfristige Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung des gemäß § 2113 BGB bestehenden Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist. Bereits aus diesem Grund führt der Abschluss eines langfristigen Leihvertrags über Räume durch den Vorerben auch nicht dazu, dass die Erbschaft i.S.d. § 2138 Abs. 2 BGB vermindert wird. (BGH, Urt. v. 27.1.2016 – XII ZR 33/15)

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