(1) Die eigenmächtige Ausweitung des Gutachtenauftrags kann die Ablehnung des Sachverständigen rechtfertigen.[55] In Verfahren, welche die Person des Kindes betreffen, begründet der Umstand, dass der Sachverständige, ohne hierzu durch das Gericht gemäß § 163 Abs. 2 FamFG (Herstellung des Einvernehmens) beauftragt worden zu sein, die Begutachtung auf der Grundlage eines lösungsorientierten Ansatzes verfolgt, die Besorgnis der Befangenheit.[56]
(2) Begründete Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können bestehen, wenn dieser aus Gründen des Kindeswohls eine Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf die Mutter anregt, obwohl Gegenstand des Sorgerechtsverfahrens und der Begutachtung allein die Frage ist, ob das Sorgerecht in Teilbereichen allein auf den Vater zu übertragen ist.[57] Wie schwierig die Abgrenzung im Einzelfall ist, zeigt der Fall, in dem der Sachverständige nach Abschluss seiner Ermittlungen und vor Einreichung des schriftlichen Gutachtens zur der Frage, ob die auf der Grundlage einer einstweiligen Anordnung erfolgte Fremdunterbringung des Kindes aufgehoben werden könne, das Jugendamt vorab darauf hingewiesen hatte, dass eine akute Gefahrensituation für das Kind bestehe, wenn der Umgang mit den Eltern nicht eingeschränkt werde. Eine Ablehnung soll hiermit jedenfalls dann nicht begründet werden können, wenn die Eltern über die Empfehlung des Sachverständigen zeitnah vom Gericht informiert und sie nicht in ihrer Rechtsverteidigung gegenüber möglichen Schutzmaßnahmen behindert worden sind.[58] Dies erscheint zweifelhaft, weil der Hinweis des Sachverständigen nicht an das Gericht, sondern an das Jugendamt als Verfahrensbeteiligten ergangen ist, ohne dass klar war, ob und in welcher Weise die Eltern informiert wurden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen