Dennoch bleiben für andere als die vorliegenden Sachverhaltskonstellationen einige Fragen offen. So hat der BGH ausdrücklich offengelassen, ob er die gleiche Entscheidung auch treffen würde, wenn die Leihmutter mit dem Kind genetisch verwandt wäre (also nicht wie vorliegend eine Eizellenspende stattgefunden hat, Rn 53). Allerdings legt sein Vergleich der freiwilligen Abgabe des Kindes mit der Situation der Mutter bei einer Adoption und bei einer vertraulichen Geburt (Rn 50) eigentlich den Schluss nahe, dass bei der Gewichtung der Argumente zwar die Freiwilligkeit der Kindesabgabe entscheidend ist, das Fehlen oder Vorhandensein einer genetischen Verbindung aber wohl eher unbedeutend bleibt, denn in den Vergleichssituationen ist die genetische Verbindung der Mutter zum Kind stets gegeben. Es ist wenig einsichtig, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls anders zu entscheiden wäre, wenn die Leihmutter auch genetisch mit dem Kind verwandt wäre, solange sie es freiwillig abgibt und eine Elternrolle gerade nicht übernehmen will. Dies gilt insbesondere, wenn man bedenkt, dass das deutsche materielle Recht die Bedeutung der genetischen Verbindung zwischen Mutter und Kind in § 1591 BGB (wenngleich verfassungsrechtlich bedenklich) völlig ausblendet.

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