Aus der Neuregelung des § 1626a Abs. 2 BGB ergibt sich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Antrag des bisher nicht sorgeberechtigten Vaters, ihm das Mitsorgerecht zu übertragen, kann daher nur abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.12.2013 – 7 UF 1195/13 (AG Nürnberg)

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