Entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter dem Kindeswohl am besten, so muss der Vater bei einer Übersiedlung der Mutter mit dem Kind ins Ausland die Einschränkung des Umgangsrechtes hinnehmen, weil dieses im Verhältnis zum Sorgerecht das schwächere Recht ist (OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.3.2012 – 10 F1899/11, red. LS).

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