1. a) Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes begründen keinen ehebedingten Nachteil.

    b) Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die eheliche Rollenverteilung und die Kinderbetreuung während der Ehe auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber haben Erwerbsnachteile, die bei dem betreuenden Elternteil bereits infolge der Geburt des Kindes oder durch die in der Zeit vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen beruflichen Dispositionen endgültig eingetreten sind und nicht mehr ausgeglichen werden können, weiterhin keine ehebedingten Ursachen (BGH, Urt. v. 20.2.2013 – XII ZR 148/10).

  2. a) Zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile (hier: ehebedingte Übersiedlung einer Diplomingenieurin für Postbetrieb und Ökonomie von Tschechien nach Deutschland).

    b) Beruft sich der Unterhaltsberechtigte für seinen hypothetischen beruflichen Werdegang ohne die Ehe auf eine regelmäßige, vorwiegend von der Berufserfahrung abhängige Entwicklung im vor der Eheschließung erlernten Beruf, so trifft ihn im Gegensatz zu einem behaupteten beruflichen Aufstieg keine erweiterte Darlegungspflicht (BGH, Urt. v. 20.3.2013 – XII ZR 120/11).

  3. a) Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 25.1.2011 (BVerfG FamRZ 2011, 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen (BGHZ 177, 356), sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.

    b) Die Anpassung solcher Vereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche Unterhaltszeiträume verlangt werden, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 25.1.2011 nachfolgen.

    c) In Fällen, in denen die nacheheliche Solidarität das wesentliche Billigkeitskriterium bei der Abwägung nach § 1578b BGB darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse; hieran hat die am 1.3.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578b Abs. 1 BGB nichts geändert (BGH, Urt. v. 20.3.2013 – XII ZR 72/11).

  4. Die Gestellung der Kaution durch einen Ehegatten für die gemeinsame Ehewohnung stellt sich als Unterhaltsgewährung im Sinne der §§ 1360,1360a BGB dar, so dass bei Zuweisung der Ehewohnung im Scheidungsverfahren an den anderen Ehegatten ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ausscheidet. Dieser ist vielmehr durch das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache aufschiebend bedingt. Ab Fälligkeit des Rückgewähranspruchs steht dem die Kaution leistenden Ehegatten im Innenverhältnis allerdings ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 430 BGB zu (OLG München, Beschl. v. 25.10.2012 – 33 WF 1636/12, red. LS, FamRZ 2013, 552).
  5. Unberechtigte Strafanzeigen des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten können unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu einer Verwirkung von Trennungsunterhaltsansprüchen führen (OLG Schleswig, Urt. v. 21.12.2012 – 10 UF 81/12, FamFR 2013, 133 [Viefhues]).

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