Der ganz überwiegende Teil der Literatur[10] ist begrüßenswerterweise der Meinung, eine "General-Abrechnung" nach Beendigung der Lebenspartnerschaft sei abzulehnen. Dies gilt zumindest für die Konstellation, bei der die beiderseitigen Aufwendungen im Rahmen des gemeinsamen, üblichen Zusammenlebens im Alltag zur Diskussion stünden. Ein Rechtsbindungswille sei in diesen Fällen nicht zu erkennen. Ausnahmsweise habe jedoch in den Fällen ein Ausgleich zu erfolgen, in denen ein Partner während des Bestehens der Lebensgemeinschaft Leistungen erbringt, die weit über das hinausgehen, was zur Umsetzung der Lebensgemeinschaft im Alltag dienlich ist. Wird der Vermögenstransfer nur zur alltäglichen Umsetzung der Lebensgemeinschaft eingesetzt, bedarf es dieser Prüfung nicht.[11] Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bleibt dann auf der unverbindlichen Ebene, die keinerlei gegenseitige Ansprüche auslöst.

In den übrigen Konstellationen bestätigt die Literatur – bis auf einige Abweichungen – weitgehend kritiklos die eingeschlagene Linie der Rechtsprechung in Bezug auf die Notwendigkeit eines zumindest konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrages. Neben den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien soll in Teilen der Literatur offenbar die von der Rechtsprechung ausgesonderte "Wertschöpfungstheorie" weiter Geltung besitzen. Denn bei der Beurteilung möglicher Ausgleichsansprüche soll weiter entscheidend sein, ob ein gemeinsamer Wert geschaffen worden sei. Demzufolge beantworte sich, ob zwischen den Parteien der ehemaligen Lebenspartnerschaft zumindest konkludent ein Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde.[12]

Zum Teil wird die bisherige Rechtsprechung, bei der diese Elemente im Rahmen der Wertschöpfungstheorie eine tragende Rolle gespielt haben, als endgültig überholt angesehen.[13] Eine weitere Auffassung sieht die Voraussetzung eines Gesellschaftsvertrages ähnlich eng wie bei einer Ehegatteninnengesellschaft. Hieran habe sich auch die Überprüfung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu orientieren,[14] obwohl genau diese strenge Betrachtungsweise nach der Rechtsprechung des BGH nicht vorgenommen werden soll.[15] Eine andere Meinung hält für den Fall, dass die Parteien Miteigentum erworben haben, an der subjektiv-dinglichen Zuordnung fest. Bestehe nämlich Miteigentum, hätten gemeinschaftsrechtliche Ansprüche Vorrang.[16]

Richtigerweise wird auf die Schwierigkeit hingewiesen – selbst für Personen, die noch nicht einmal durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander verbunden sind – generell maßgebliche Feststellungen treffen zu können, ob diese zumindest konkludent einen GbR-Vertrag geschlossen haben. Zu schwierig sei, bei bloßen Alltagsgesellschaften (wie z.B. Lottotippgemeinschaften, Fahrgemeinschaften, etc.) einen Rechtsbindungswillen als Abgrenzung zu einem unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnis festzustellen. Dies habe seine Ursache darin, dass der Übergang von Handlungen ohne rechtliche Konsequenz zum Zusammenwirken auf rechtsgeschäftlicher Grundlage fließend ist. Erst recht bestünde diese Schwierigkeit dann, wenn in diesem Zusammenhang eine andere, überlagernde Beziehung, etwa als Erben, Bruchteilseigentümer oder Ehegatten besteht. In diesen Fällen, zu denen ja auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft gehört, wird man das Zusammenwirken auf den Abschluss eines GbR-Vertrages nur dann bejahen können, wenn der Rechtsbindungswille evident ist. Anders, als in sonstigen Beziehungen von Partnern – ohne anderweitige Bindung – kann dies nicht schon aus der Tatsache des Zusammenwirkens und der großen Bedeutung der Angelegenheit entnommen werden.[17] Diese Prüfung bereite erhebliche, kaum zu bewältigende Schwierigkeiten.[18]

[10] Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 4. Aufl. 2006, Rn 52.
[11] Schwab, FamRZ, 2010, 1702.
[12] Burger, FamRB, 2010, 215.
[13] Proff, FPR 2010, 385.
[14] Schulz, FPR 2010, 376.
[15] BGH FamRZ 2008, 1824.
[16] Weinreich, FPR 2010, 380.
[17] MüKo/Ulmer, 5. Aufl. 2009, § 705 Rn 27; Staudinger/Habermeier, 2003, § 705 Rn 5; Dauner-Lieb/Langen/Heidel, 1. Aufl. 2005, § 705 Rn 129.
[18] K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2002, § 59 I. 2. b.

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