I. Der Kindesvater begehrt Umgang mit dem am … 2009 geborenen Kind X.

X. stammt aus einer schon vor ihrer Geburt beendeten nichtehelichen Beziehung der jeweils 1980 geborenen Kindeseltern. Sie lebt mit einem dreijährigen Halbbruder und der Großmutter mütterlicherseits im Haushalt der allein sorgeberechtigten Kindesmutter. Den Vater ihres Halbbruders, der in einer eigenen Wohnung lebt, nennt sie "Papa".

Der Kindesvater hat die Vaterschaft zu X., bei der es sich um sein einziges Kind handelt, anerkannt. Er stammt aus D. und lebt seit 1989 in Deutschland. Zwischen 2000 und 2002 befand er sich wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung im Rahmen von Unterbringungen nach dem PsychKG bzw. dem Betreuungsgesetz (Diagnosen: Paranoide Schizophrenie und Cannabis Abusus). Seitdem ist der Kindesvater bei unterschiedlichen niedergelassenen Ärzten in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Nach seinen eigenen – wenig präzisen – Angaben nimmt er auch aktuell regelmäßig Psychopharmaka (Amisulprid) ein und einmal monatlich Termine bei einem Psychiater wahr. Er hat zuletzt als Gabelstaplerfahrer gearbeitet und befindet sich – nach Verlust dieses Arbeitsplatzes – derzeit in einer Umschulungsmaßnahme zum Industrieelektriker, die er im Jahr 2018 abschließen möchte.

Im Sommer 2009 berichtete die Kindesmutter dem Jugendamt, der Kindesvater sei sehr aufdringlich, tendiere zum Stalking, weise psychische Auffälligkeiten auf und habe Gewalt in der Beziehung ausgeübt.

Im März 2010 fand im Jugendamt ein Termin mit den Kindeseltern statt, bei dem der Kindesvater, der bei dieser Gelegenheit auf die Mitarbeiter des Jugendamts bedrohlich wirkte, unter anderem die Kindesmutter beleidigte, während sie das Kind auf dem Arm hielt.

Der Kindesvater, der bis dahin noch gar keinen Kontakt zu X. hatte, beantragte erstmals im Mai 2010 … seinen Umgang mit dem Kind zu regeln. Am 9.12.2010 verständigten sich die Kindeseltern im Rahmen einer Zwischenvereinbarung auf einen vom Jugendamt empfohlenen begleiteten Umgang. Es fanden zwei begleitete Umgangstermine beim Kinderschutzbund statt. Beide Termine wurden vorzeitig abgebrochen, weil der Kindesvater aus Sicht des für die Begleitung eingesetzten Fachpersonals nicht in der Lage war, die Angst seiner Tochter wahrzunehmen und sein Verhalten zu reflektieren. Nachdem der Kindesvater der Kindesmutter nach Abbruch des zweiten Termins, der am 17.2.2011 stattfand, auf Polnisch etwas hinterhergerufen hatte, Mutter und Tochter verängstigt davongelaufen waren und der Kinderschutzbund die Polizei gerufen hatte, wurde die Maßnahme beendet. In einem daraufhin vom Familiengericht eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. B. vom 28.11.2011 war unter anderem von einem aggressiven und bedrohlich wirkenden Auftreten des Kindesvaters sowie davon die Rede, dass zwischen diesem und der Tochter keine Beziehung oder Bindung bestehe. Darüber hinaus wurden deutliche Defizite in den intuitiven elterlichen Kompetenzen des Kindesvaters festgestellt. Die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung des Kindesvaters wurde betont. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass zur Vermeidung einer möglichen Kindeswohlgefährdung eine professionelle Umgangsbegleitung in Verbindung mit intensiver Elternarbeit notwendig sei. Als Voraussetzungen, die dafür von dem Kindesvater zu erfüllen wären, nannte die Sachverständige B. eine psychiatrische Untersuchung und ggf. Behandlung sowie die regelmäßige Teilnahme an den umgangsbegleitenden Elterngesprächen. Aus einem vom Familiengericht ergänzend eingeholten fachpsychiatrischen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. A. vom 17.11.2012 ging hervor, dass der Kindesvater an einer schizophrenen Erkrankung leide und erhebliche Beeinträchtigungen seiner elterlichen Kompetenzen aufweise. Die Wiederaufnahme des begleiteten Umgangs sei davon abhängig zu machen, dass der Kindesvater nachweise, sich in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung zu befinden. In der Folgezeit begab sich der Kindesvater zunächst in eine ambulante Behandlung des Behandlungszentrums Süd, die er jedoch nicht lange wahrnahm. Im Juli 2013 begab er sich in die Behandlung der Nervenärztin Dr. S. und wird seitdem anscheinend medikamentös (Amisulprid) behandelt. Mit Beschl. v. 20.1.2014 schloss das Familiengericht in jenem Verfahren den persönlichen Umgang des Kindesvaters bis zum 30.6.2015 aus, räumte ihm aber das Recht ein, X. alle zwei Monate einen Brief zu schreiben. Im anschließenden Verfahren über die Beschwerde des Kindesvaters gegen diese … holte der Senat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. A. vom 25.5.2014 ein, in der dieser zusammenfassend ausführte, dass trotz eines Restes kommunikativer, emotionaler Beeinträchtigungen des Kindesvaters insgesamt aus psychiatrischer Sicht keine Bedenken mehr gegen die Wiederaufnahme eines begleiteten Umgangs des Kindesvaters mit X. beständen. Vor diesem Hintergrund verständigten sich die Kindeseltern im Erörterungstermin vom 26.6...

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