1. Eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 31.5.2017[40] verdeutlicht, dass finanzielle Ansprüche zwischen Ehegatten wegen unberechtigter Kontoverfügungen nicht von der Trennung der Ehegatten abhängen müssen. Zwar gelten zunächst folgende Grundsätze:

  1. Während des ehelichen Zusammenlebens darf ein entsprechend bevollmächtigter Ehegatte zum Zweck der gemeinsamen allgemeinen Lebensführung von der Vollmacht Gebrauch machen, ohne sich dadurch Rückforderungsansprüchen auszusetzen.
  2. Ein Auftrags- bzw. Treuhandverhältnis zwischen Ehegatten endet in der Regel mit der Trennung, weil danach nicht mehr von dem ehelichen Vertrauen, welches Grundlage des Vertragsverhältnisses war, ausgegangen werden kann.[41]

Ist das Guthaben eines Einzelkontos des anderen Ehegatten – das dürfte für ein Gemeinschaftskonto ebenfalls gelten – jedoch zweckgebunden, wird es also nicht für die gemeinsame Lebensführung vorgehalten, lösen zweckfremde, eigennützige Verfügungen einen Zahlungsanspruch aus (hier hatte der Ehegatte größere Geldbeträge von einem Baukonto abgehoben). Das OLG Koblenz hat den Anspruch aus den §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2 und 667 BGB hergeleitet;[42] das OLG Bamberg hat auch einen Schadensersatzanspruch für möglich gehalten[43].

Im Übrigen kann der benachteiligte Ehegatte nicht auf den Zugewinnausgleich verwiesen werden, so das OLG Koblenz weiter. Dies verhält sich nicht anders als beim Gesamtschuldnerausgleich und entspricht damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermögen solche Ansprüche das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen, weshalb sie vom Zugewinnausgleich auch nicht verdrängt werden.[44] Bei vor der Trennung ausgelösten Ansprüchen liegt das schon deshalb auf der Hand, weil ein Anspruch zu diesem Zeitpunkt entweder besteht oder nicht. Er kann daher auch nicht davon abhängen, ob Trennung und Scheidung später nachfolgen.

2. Das OLG Hamm hat darauf erkannt, dass das Guthaben auf einem gemeinschaftlichen Oder-Konto nach der Trennung grundsätzlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zusteht; für den Gesamtgläubigerinnenausgleich komme es nicht darauf an, wie das Guthaben entstanden ist und welcher Ehegatte das Geld erwirtschaftet oder eingezahlt hat[45] (hier ist auch auf die BGH-Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft hinzuweisen)[46].

3. Auch eine Entscheidung des OLG München ist im Berichtszeitraum veröffentlicht worden, der zu entnehmen ist, dass bei Oder-Konten im Innenverhältnis eine hälftige Beteiligung vermutet wird.[47]

[43] OLG Bamberg FamRZ 1991, 1058.
[45] OLG Hamm NZFam 2017, 1109.
[46] BGH FamRZ 1966, 442; 1989, 835; 2000, 948; 2002, 1696.
[47] OLG München FamRZ 2017, 398.

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