Es stellt eine unzulässige Doppelverwertung dar, wenn bei der Unterhaltsberechnung dem Pflichtigen die Nutzungsentschädigung, die der Berechtigte ihm zu zahlen hat, als Einkommen zugerechnet, die Nutzungsentschädigung beim Pflichtigen abgezogen und der sich so ergebende Unterhalt vom Berechtigten gegenüber dem Pflichtigen zur Aufrechnung gegen die Nutzungsentschädigung gestellt wird.[36]

[36] OLG Hamm, Beschl. v. 24.3.2017 – 3 UF 225/16, juris.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge