Es stellt eine unzulässige Doppelverwertung dar, wenn bei der Unterhaltsberechnung dem Pflichtigen die Nutzungsentschädigung, die der Berechtigte ihm zu zahlen hat, als Einkommen zugerechnet, die Nutzungsentschädigung beim Pflichtigen abgezogen und der sich so ergebende Unterhalt vom Berechtigten gegenüber dem Pflichtigen zur Aufrechnung gegen die Nutzungsentschädigung gestellt wird.[36]
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