In einer erst 2017 veröffentlichten, eine Erbauseinandersetzung betreffenden Entscheidung vom 6.4.2016 hat das OLG München entschieden, dass bei Oder-Konten von Ehegatten im Innenverhältnis vermutet wird, dass sie hälftig beteiligt sind.[37]

Sonderfall des Gesamtgläubigerausgleichs: die Mietkaution

War die Ehewohnung gemietet, musste regelmäßig eine Kaution gestellt werden. Erfolgte dies allein oder überwiegend durch einen der Ehegatten, stellt sich die Frage, wer diese vom Vermieter beanspruchen kann, bzw. die Frage eines Innenausgleichs nach § 430 BGB, ggf. in analoger Anwendung.[38] Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts[39] stellt klar, dass der Rückzahlungsanspruch und damit auch ein Innenausgleich erst fällig wird, wenn das Mietverhältnis beendet ist, und zwar auch dann, wenn es allein mit einem Ehegatten fortgesetzt wird. Eine § 1568b Abs. 3 BGB entsprechende Regelung sieht das Gesetz nämlich nicht vor, und eine analoge Anwendung scheidet mangels Regelungslücke aus. Der aus dem Mietverhältnis ausgeschiedene Erstmieterehegatte ist dadurch geschützt, dass er vom anderen Ehegatten vor seiner Zustimmung zur Übernahme des Mietverhältnisses eine Vereinbarung über die Kaution trifft oder das Mietverhältnis kündigt.

[37] OLG München FamRZ 2017, 398.
[38] Vgl. ausführlich Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018, Rn 421, 849,
[39] KG, Beschl. v. 14.11.2017 – 19 UF 39/17.

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