VersAusglG § 2 Abs. 1 § 17 § 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5

Leitsatz

1. Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom Technischer Service GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 415/14, FamRZ 2016, 1245).

2. Zieht der Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person den handelsbilanziellen Abzinsungsfaktor nach § 253 Abs. 2 HGB in Verbindung mit der Rückstellungsabzinsungsverordnung heran, ist dieser Zinssatz auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgeblich (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785).

BGH, Beschl. v. 21.9.2016 – XII ZB 447/14 (OLG Nürnberg, AG Cham)

Anmerkung

Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist abgedruckt in FamRZ 2016, 2076.

2 Anmerkung

Der BGH hat sich mittlerweile in sieben Entscheidungen[1] mit den Transferverlusten bei der externen Teilung und der Frage des Diskontierungszinssatzes im Rahmen der Barwertermittlung von Anrechten aus betrieblichen Direktzusagen und Unterstützungskassen beschäftigt. Auch in der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH nochmals klar, dass die Verwendung des BilMoG-Zinses für die Bestimmung des Ausgleichswerts im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht zu beanstanden sei. Darüber hinaus befasst er sich mit der Teilung eines parallel verpflichtenden ruhenden Anrechts bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH.

Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit betriebliche Anrechte bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) und im Rahmen einer Direktzusage Anrechte bei der Deutschen Telekom technischer Service GmbH (DTTS) erworben. Die Ansprüche der VAP ruhen, weil die DTTS die Erfüllung der Ansprüche im Rahmen einer Parallelverpflichtung übernommen hat. Nur für den Fall der Fälle, dass die übernommene Verpflichtung nicht geleistet werden kann, wäre die VAP zur Zahlung (an den Ehemann) verpflichtet. Die VAP hat den ehezeitlichen Rentenwert mit 24,26 EUR monatlich beauskunftet, der Ausgleichswert wurde als Kapitalwert mit 864,73 EUR vorgeschlagen. Dieses Anrecht wurde von der DTTS als "Parallelverpflichtung" übernommen. Daneben besteht ein weiteres Anrecht bei der DTTS, dessen Ausgleichswert 12.195,50 EUR beträgt. Da in diesem gesamten ehezeitlichen Ausgleichswert der (übernommene) VAP-Anspruch enthalten ist, muss der Ausgleichswert um den Ausgleichswert des VAP-Anrechts vermindert werden auf 11.330,77 EUR. Bei der Berechnung der Ausgleichswerte hat der Versorgungsträger den Diskontierungszinssatz des § 253 Abs. 2 HGB zugrunde gelegt. Das AG hat auf dieser Grundlage den externen Ausgleich durchgeführt, ohne eine Verzinsung anzuordnen. Aufgrund der Beschwerde der beiden betrieblichen Versorgungsträger hat das OLG die Ausgleichswerte auf der Grundlage des BilMoG-Zinses vermindert, um den Risikozuschlag nach §§ 1 S. 1, 6 RückAbzinsV[2] berechnen zu lassen, und sodann, unter Einbeziehung des ruhenden Anrechts, extern geteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Versorgungsträger.

Der BGH hat nochmals klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Halbteilung vorliegt, wenn der Versorgungsträger einen Diskontierungszinssatz wählt, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt.[3] Eine solche Unterbewertung ist bei Verwendung des Marktzinses auf der Grundlage einer Durchschnittsbildung über sieben Jahre nicht gegeben, sodass die Verwendung im Wertausgleich bei der Scheidung nicht zu beanstanden ist.[4] Eine Herabsetzung des Kapitalisierungszinses, wie vom OLG vorgenommen, bedürfe es nicht. Damit folgt der BGH seiner Rechtsprechung zur Höhe des Kapitalisierungszinses im Rahmen der externen Teilung.[5] Dem immer bei der externen Erteilung eintretenden Transferverlust, da angesichts des aktuellen Niedrigzinsniveaus keine dem Rechnungszins vergleichbare Wertanlage zu erzielen ist, begegnet der BGH zum einem mit der Anordnung der Verzinsung des Ausgleichswerts in Höhe des Rechnungszinses im Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung. Zum anderen schwächt der BGH diese Verluste durch Festlegung eines auf einem Sieben-Jahres-Durschnitt beruhenden Diskontierungszinssatzes ab.[6]

Der BGH weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass beide Anrechte, die bei der DTTS bestehen, getrennt zu teilen sind. Darüber hinaus habe das Gericht, an das die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde, anzuordnen, dass auch das bei der VAP bestehende Anrecht geteilt wird, damit sich der Wert des Anrechts entsprechend reduziert. Aufgrund dessen, dass dieses Anrecht ruht, kann die VAP nicht zur Ausgleichszahlung mitverpflichtet werden. Aller...

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