Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf – teilweise – Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts wird nicht ohne Weiteres dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit der Unterhaltszahlung eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt [Abgrenzung zu den Senatsurt. v. 25.5.1994 – XII ZR 78/93, FamRZ 1994, 1102 und v. 20.5.1981 – IVb ZR 558/80, FamRZ 1981, 761] (BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 116/16).

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