So dringend der Unterhaltsberechtigte auf die Erteilung der Auskunft nach §§ 1605, 1580 BGB angewiesen sein kann, so sehr ist der Unterhaltspflichtige bemüht, der Auskunftsverpflichtung zu begegnen. Sein Rechtsmittel gegen den zur Auskunft verpflichtenden Beschluss muss aber die Hürde des § 61 FamFG nehmen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH nur selten der Fall.

Die Beschwer eines zur Auskunft Verpflichteten bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, denn dies ist Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren Unterlegenen. Das Ziel, den Hauptanspruch zu verhindern, geht über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Für die Wertfestsetzung kommt es auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde; das sind 21 EUR nach § 22 JVEG.[6]

Werterhöhend kann zusätzlich ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein. Der Rechtsmittelführer muss dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte. Die Berufung auf allgemeine Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes ist nicht ausreichend.[7]

Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltspflichtige gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert sein Für die Wertberechnung ist insoweit darauf abzustellen, welche Kosten dem Rechtsmittelführer entstünden, um sich gegen die Vollstreckung zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren §§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV RVG 3309, 3310 zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen.[8]

[6] BGH, Beschl. v. 26.10.2016 – XII ZB 134/15, BeckRS 2016, 111128.
[7] BGH, Beschl. v. 11.5.2016 – XII ZB 12/16, NJW-RR 2016, 1287 = FamRZ 2016, 1448 = NZFam 2016, 698 m. Anm. Schneider.
[8] BGH, Beschl. v. 11.5.2016 – XII ZB 12/16, NJW-RR 2016, 1287 = FamRZ 2016,1448 = NZFam 2016, 698 m. Anm. Schneider.

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