Der (Regel-)Bedarf eines Kindes, das von seinen Eltern in einem paritätischen Wechselmodell betreut wird, bemisst sich nach den beiderseitigen anrechenbaren Einkünften der Eltern, denn kein Elternteil ist von der Barunterhaltspflicht befreit.[12]

Das einem Elternteil nach Lage des Falles zuzurechnende fiktive Einkommen bestimmt grundsätzlich auch den Bedarf des Kindes, denn auch die Erwerbsmöglichkeiten eines Elternteils gehören zur Lebensstellung der Eltern.[13] Bei Zurechnung fiktiver Einkünfte zu Lasten eines Elternteils kann nach dem Rechtsgedanken des § 1607 Abs. 2 BGB eine Ausfallhaftung des leistungsfähigen Elternteils in Betracht kommen. Dessen bedarf es nicht, wenn der teils aus fiktiven Einkünften haftende Elternteil tatsächlich Naturalunterhalt gewährt und jedenfalls einen Unterhalt in Höhe seines Haftungsanteils an das Kind erbringt.[14]

Zum sich aus den Einkünften der Eltern ergebenden (Regel-)Bedarf können notwendige Kosten hinzutreten, die als Kosten des Wechselmodells oder als allgemeiner Mehrbedarf des Kindes zu qualifizieren sein können. Kindergarten- und Hortkosten sind Mehrbedarf des Kindes. Dies gilt auch für Fahrtkosten für den Schul- und Kindergartentransfer, da es sich um mit dem Schul- bzw. Kindergartenbesuch verbundene Kosten handelt.[15] Kosten für Musikschule und Tanzunterricht sind dem Regelbedarf nach § 6 Abs. 1 RBEG (Abteilung 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur) zuzuordnen; sie sind dem Grunde nach auch im Mindestunterhalt und in den Bedarfsbeträgen enthalten. Vom Regelbedarf nicht gedeckte Kosten können nach § 34 Abs. 7 SGB XII gesondert berücksichtigt werden; sie stellen dann auch gegenüber dem Mindestunterhalt unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf dar. Bei der Bewertung ist einerseits dem Gesamtumfang der in Abteilung 9 enthaltenen Positionen und auch den mit den höheren Einkommensgruppen verbundenen Steigerungen Rechnung zu tragen.[16]

[12] BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, BeckRS 2017, 101236 = NZFam 2017, 171, Rechtsbeschwerdeentscheidung zu OLG Dresden, Beschl. v. 29.10.2015 – 20 UF 851/15, NJOZ 2016, 522 = FamRZ 2016, 470 bespr. von Roessink, NZFam 2016, 34; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.5.2015 – 7 UF 10/15, FamRZ 2016, 142 bespr. von Niederl, NZFam 2016, 268.
[13] BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, BeckRS 2017, 101236 = NZFam 2017, 171.
[14] BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, BeckRS 2017, 101236 = NZFam 2017, 171.
[15] BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, BeckRS 2017, 101236 = NZFam 2017, 171.
[16] BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, BeckRS 2017, 101236 = NZFam 2017, 171.

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