1. Dass ein Teil eines Versorgungsanrechts im Ausgangsverfahren wegen Überschreitens des Höchstbetrags nach § 1587b Abs. 5 BGB nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte, kann keine die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung begründende Wertänderung i.S.v. § 51 Abs. 1 VersAusglG darstellen (BGH, Beschl. v. 27.1.2016 – XII ZB 213/14).
  2. Zur Abgrenzung von Versorgungsanrechten aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und solchen auf betriebliche Altersversorgung (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 27.10.1993 – XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232) (BGH, Beschl. v. 27.1.2016 – XII ZB 656/14).
  3. a) Die Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Norm stellt keine Frist dar, die Gegenstand der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein kann. b) Es ist mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dass die infolge des Versorgungsausgleichs (§ 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG, § 55c Abs. 1 S. 1 SVG) erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten nur nach Antragstellung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann. Das gilt auch für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ohne zuvor eine Rente oder Versorgungsleistungen bezogen zu haben. c) Es ist nicht unverhältnismäßig, dass sich daraus für die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Person mittelbar die Obliegenheit ergibt, sich über das weitere Lebensschicksal des früheren Ehegatten zu erkundigen. (BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 48.13)
  4. a) Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist teilweise unbillig, wenn ein Ehegatte sich wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat abfinden lassen und dieses daher nicht mehr ausgeglichen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 1.4.2015 – XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998). b) Zur Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kann das Familiengericht grundsätzlich die korrespondierenden Kapitalwerte des nicht mehr vorhandenen und des auszugleichenden Anrechts des durch das Erlöschen des Anrechts benachteiligten Ehegatten zugrunde legen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts hinsichtlich nach § 47 Abs. 6 VersAusglG zu berücksichtigender weiterer Faktoren besteht nur, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für von den korrespondierenden Kapitalwerten abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen. (BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 450/13)

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