Von dem Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen, aus dem Hausgeld, Überbrückungsgeld und Eigengeld gebildet werden, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung, und zwar grundsätzlich in vollem Umfang. Dieses ist in der Insolvenz nicht dem Gläubigerzugriff entzogen, so dass ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz nicht zu einem automatischen Vorrang der Unterhaltsschulden führt. Der Selbstbehalt eines gegenüber einem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtigen Strafgefangenen ist nicht in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle zu bemessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Selbstbehalt durch Belassen des Hausgeldes gedeckt ist. Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850c, 850k ZPO sind auf das Eigengeld nicht anzuwenden.[9]

[9] BGH, Beschl. v. 1.7.2015 – XII ZB 240/14, FF 2016, 76 (m. Anm. Frank) = FamRZ 2015, 1473.

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