GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 3; BGB § 1696 Abs. 2

Leitsatz

Die Fortdauer der Entziehung des Sorgerechts der Eltern zur Fremdunterbringung ihrer Kinder ist nur zulässig, wenn der Mangel der elterlichen Erziehungseignung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind bei seiner Rückkehr in den elterlichen Haushalt in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung, die nicht bereits bei jedem Versagen oder jeder Nachlässigkeit der Eltern gegeben ist, ist bei Aufrechterhaltung der Sorgerechtsentziehung konkret darzulegen.

(Leitsatz des Einsenders)

BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 20.1.2016 – 1 BvR 2742/15 (OLG Naumburg, AG Burg)

1 Gründe:

[1] I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Rückübertragung der elterlichen Sorge für ihre beiden Kinder.

[2] 1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines 2003 geborenen Sohnes und einer 2008 geborenen Tochter. Die Beschwerdeführerin und der Kindesvater waren nicht miteinander verheiratet. Sie lebten mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführerin stand die elterliche Sorge allein zu. Seit dem Jahr 2007 kam es immer wieder zu Gefahrenmeldungen an das Jugendamt, da der Kindesvater gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig war. Auch der Sohn wurde vom Vater verletzt, als er die Mutter schützen wollte. Nach der Trennung der Eltern erwirkte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kindesvater ein gewaltschutzrechtliches Näherungsverbot.

[3] 2. Im April 2011 beantragte das Jugendamt die Entziehung des Sorgerechts für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin. Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten kam im Februar 2014 zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Belastungen durch die frühere Beziehung zum Kindesvater nicht in der Lage sei, den Kindern die notwendigen Hilfen und den erforderlichen Halt zu bieten. Mit (nicht angegriffenem) Beschluss von Mai 2014 hat das damals zuständige Amtsgericht der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge für beide Kinder entzogen. Es liege eine Kindeswohlgefährdung vor, der derzeit anders nicht zu begegnen sei. Da aber die Fremdunterbringung von der Beschwerdeführerin mitgetragen werde und sie sich um eine zuverlässige Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe bemühen wolle, stehe nach etwa neun Monaten eine Überprüfung der Entscheidung an. Seit Sommer 2014 leben die Kinder in einem heilpädagogisch-therapeutischen Kinder- und Jugendhaus und erhalten über die Einrichtung auch mehrere Therapien. Umgangskontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern finden regelmäßig statt.

[4] 3. Im Dezember 2014 beantragte die zwischenzeitlich umgezogene Beschwerdeführerin im hiesigen Ausgangsverfahren beim nun zuständigen Amtsgericht die Rückübertragung der elterlichen Sorge. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Sorgerechtsentziehung nicht tragfähig begründet worden sei und das Sachverständigengutachten erhebliche formale und inhaltliche Mängel aufgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin lebe jetzt in stabilen Verhältnissen in einer liebevollen Beziehung zu einem Mann, der die Kinder liebe und den die Kinder liebten und als Papa bezeichneten. Der für die Kinder bestellte Verfahrensbeistand unterstützte das Begehren der Beschwerdeführerin. Das beteiligte Jugendamt befürwortete eine weitere Fremdunterbringung der Kinder. Das Amtsgericht beschloss Ende Januar 2015, ein familienpsychologisches Gutachten "zur künftigen Regelung der elterlichen Sorge" einzuholen. Die Sachverständige gelangte in ihrem im März 2015 vorgelegten Gutachten zu dem Ergebnis, dass die mütterlichen Basiskompetenzen der Beschwerdeführerin derzeit nicht ausreichten, das äußerst komplexe Störungsbild beider Kinder elterlich, umformend, abmildernd und auflösend zu begleiten. Sie stelle ihren Kindern "eine Bindungsqualität zur Verfügung, die hochambivalent ist und die im Insgesamt der einzelnen Bindungsartefakte, die die Beschwerdeführerin an die Kinder richtet, mitverantwortlich dafür ist, dass beide Kinder dazu neigen, in bestimmten Situationen ein desorganisiertes Bindungsverhalten zu zeigen". Das Arbeitsmodell von desorganisierter Bindung sei bekanntermaßen ein hoher Risikofaktor für die weitere kindliche Entwicklung. Als gutachterliche Empfehlung stellt die Sachverständige fest, derzeit gehöre es zu den störungsmildernden Faktoren der kindlichen Entwicklung, dass der Sorgerechtsentzug aufrechterhalten bleibe. Der Beschwerdeführerin sollte die Perspektive eröffnet werden, dass sie einen eigenen intensiven psychotherapeutischen Prozess durchlaufe, um dann gedeihlich und kooperativ weitere Schritte gemeinsam mit dem unterstützenden Helfersystem gehen zu können. Der Verfahrensbeistand der Kinder nahm zu dem Gutachten der Sachverständigen im Einzelnen Stellung und sprach sich erneut für eine Rückübertragung der elterlichen Sorge und für eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin erhob – wie der Verfahrensbeistand – zahlrei...

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