§ 1627 BGB statuiert für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern eine Einigungsobliegenheit in sorgerechtlichen Angelegenheiten. Kommt eine Einigung in einer Angelegenheit, die für das Kind erhebliche Bedeutung hat, nicht zustande, ermöglicht § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils eine gerichtliche Konfliktlösung, indem in dieser Angelegenheit einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird. Die Frage, welcher Elternteil alleinentscheidungsbefugt sein soll, richtet sich nach dem Maßstab des Kindeswohls. Entspricht keine der beiden von den Eltern intendierten Entscheidungen dem Kindeswohl, erfolgt keine Übertragung der Entscheidungsbefugnis, der insoweit gestellte Antrag wird zurückgewiesen und der elterliche Konflikt bleibt ungelöst.

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