Ist dem Vater eines nichtehelichen Kindes die Alleinsorge gemäß § 1671 Abs. 2 S. 1 BGB übertragen worden und erkrankt er psychisch, dann ruht seine elterliche Sorge ebenfalls gemäß den §§ 1673, 1674, 1675 BGB. Besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen wird, hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (neg. Kindeswohlprüfung). Die elterliche Sorge geht daher nicht auf den anderen Elternteil automatisch über, sondern eine negative Kindeswohlüberprüfung muss vorher stattfinden. Bei der Erstübertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil ist auch hier der Prüfungsmaßstab nicht der umfassende des § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB, d.h., es brauchen keine triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorzuliegen,[34] sondern es bedarf hier (nur) der negativen Kindeswohlprüfung. Auf diese Rechtsfolge weist auch die Vorschrift des § 1696 Abs. 1 S. 3 BGB hin, wonach § 1678 Abs. 2 BGB unberührt bleibt.

[34] Zempel, Sorge- und Umgangsrecht für nichteheliche Kinder, 2013, S. 104.

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