Der Gesetzgeber hat die Wirkung von Störungen bei der Ausübung des alleinigen Sorgerechts im Verhältnis zur Mitsorge im Fall des Ruhens der elterlichen Sorge anders geregelt. Hierauf weisen die Vorschriften der §§ 1678 Abs. 1 Hs. 2 und Abs. 2 BGB hin. Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß den §§ 1626a Abs. 3 und 1671 BGB allein zustand und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfällt, so geht die elterliche Sorge nicht automatisch auf den anderen Elternteil über. Vielmehr bedarf es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung. Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge dem anderen Elternteil nur, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, § 1678 Abs. 2 BGB (negative Kindeswohlprüfung).[25] Das Gericht hat festzustellen, ob die Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil im Fall des Ruhens der elterlichen Sorge des erkrankten Elternteils sich voraussichtlich auf das Kindeswohl negativ auswirken würde. Eine Sorgerechtsübertragung auf den anderen Elternteil kommt daher nicht zum Tragen, wenn sie dem wiederholt geäußerten, ernsthaften Willen des Kindes zuwiderläuft: "Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft."[26]

In den Fällen der §§ 1626a Abs. 3 und 1671 BGB sind die Eltern nach § 160 Abs. 1 S. 2 FamFG und die Kinder nach § 159 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG persönlich anzuhören. Das Gericht hat gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG das Jugendamt in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ebenfalls anzuhören. Das gerichtliche Verfahren muss darüber hinaus in seiner Ausgestaltung auch dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen.[27] Hierzu gehört vor allem, dass das Verfahren vorrangig und beschleunigt durchgeführt wird, § 155 Abs. 1 FamFG.

[25] Finger, FuR 2013, 558, 562; Dürbeck, ZKJ 2013, 330, 334; Lohse, JAmt 2013, 298, 301; Zempel, Sorge- und Umgangsrecht für nichteheliche Kinder, 2013, S. 105; Fröschle, Sorge und Umgang, 2013, Rn 308.

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