Zivilrechtlich ist nach geltendem Recht zwischen dem in § 1600d BGB geregelten Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft und dem in § 1598a BGB geregelten Anspruch auf Klärung der Abstammung zu differenzieren.

Nach § 1600d BGB kann die Vaterschaft im gerichtlichen Verfahren festgestellt werden, wenn keine (rechtliche) Vaterschaft i.S.d. § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB besteht. Ein Feststellungsverfahren kann sowohl vom Vater als auch vom (vermutlichen) Abkömmling eingeleitet werden. Eine – entgegenstehende – rechtliche Vaterschaft besteht bei einem Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2). Der biologische Vater kann dann nicht auch die Vaterschaft anerkennen (§ 1594 Abs. 2 BGB). Eine Vaterschaftsfeststellungsklage ist in diesem Fall erst möglich, wenn die rechtliche Vaterschaft wirksam angefochten wurde (§ 1600 Abs. 1 BGB), was wiederum nur in Betracht kommt, wenn zwischen dem Kind und dem vorrangigen rechtlichen Vater keine schützenswerte familiäre Beziehung besteht (§ 1600 Abs. 2 und Abs. 4 BGB).[3] Diese gesetzgeberische Grundentscheidung zu Lasten eines möglichen biologischen Vaters kann auch nicht über die Abstammungsklärung nach § 1598a BGB ausgehebelt werden, denn diese Regelung bezieht sich ebenfalls nur auf den rechtlichen Vater. Auch das Kind kann über diese Regelung nur gegenüber seinen rechtlichen Eltern, nicht jedoch gegenüber seinem vermuteten leiblichen Vater die Klärung der Abstammung verlangen.

[3] Wellenhofer, JuS 2009, 460.

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