Artikel 2 Abs. 1 GG gewährt jedem das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dieses Grundrecht umfasst neben der allgemeinen Handlungsfreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), das als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen, ergänzt.[4] Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird der Einzelne in seiner Qualität als Subjekt geschützt.[5] Es muss für jedes Individuum gewährleistet sein, seine Individualität selbstbestimmt zu entwickeln und zu wahren.[6] Dies gilt in allen Lebensbereichen.[7]

Selbstbestimmung oder Selbstverständnis bedeuten, dass jedes Individuum selbst darüber befinden darf, wer es ist. Eine Selbstbestimmung setzt oftmals als Vorstufe eine Selbstfindung voraus. Eine solche Individualitätsfindung erfordert Klarheit über Vaterschaft und eigene Abstammung. Da die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit durch die Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene leibliche Abstammung gefährdet werden kann, muss der Staat vor der Vorenthaltung verfügbarer Abstammungsinformationen (auch durch Privatpersonen) schützen.[8] Die Schutzpflicht begründet allerdings keinen Anspruch auf Verschaffung von Informationen zu der leiblichen Herkunft.

[4] BVerfGE 54, 148 (153) = NJW 1980, 2070.
[5] Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher, StaatsR II – Grundrechte, 30. Aufl. 2014, Rn 373.
[6] BVerfGE 35, 202 (220) = NJW 1973, 1226; BVerfGE 79, 256 (268) = NJW 1989, 891; BVerfGE 90, 263 (270) = NJW 1994, 2575; BVerfGE 117, 202 (225) = NJW 2007, 753 = JuS 2007, 472 (Wellenhofer) = FF 2007, 96; Manssen, Grundrechte – StaatsR II, 13. Aufl. 2016, Rn 248.
[7] Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher, StaatsR II – Grundrechte, 30. Aufl. 2014, Rn 373.
[8] BVerfG NJW 2016, 1939 (1940 Rn 33, 38) m. Anm. Heiderhoff, NJW 2016, 1918 = JuS 2016, 988 ff. (Wellenhofer).

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