Zugleich eine Anmerkung zu dem Beschluss des OLG Bremen v. 18.10.2016 – 4 UF 61/16 (abgedruckt in diesem Heft auf Seite 120 ff.)

Der Entscheidung, die ein Hinweisbeschluss ist, mit dem auf die voraussichtliche Unbegründetheit der Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung hingewiesen wurde, liegt ein überschaubarer Sachverhalt zu Grunde:

Der Ehemann hatte in den Jahren 2004/2005 während bestehender Ehe mehrere auf ihn laufende Lebensversicherungsverträge auf die Ehefrau übertragen, wobei er behauptet, dies sei geschehen, um die Versicherungen einem eventuellen Zugriff durch seine Gläubiger zu entziehen. Dabei habe der Übertragung eine Treuhandabrede dahingehend zugrunde gelegen, dass die Versicherungen spätestens bei Beendigung der Ehe zurück zu übertragen seien. Über den Antrag des Ehemannes auf Ausgleich des Zugewinns ist noch nicht rechtskräftig entschieden. In dem hier maßgeblichen Verfahren hat der Ehemann die Rückübertragung unter anderem einer dieser Lebensversicherungen auf sich beantragt. Mit seinem Beschluss vom 18.10.2016 hat das OLG Bremen darauf hingewiesen, dass es die Beschwerde gegen den den Antrag abweisenden Beschluss des Amtsgerichts für unbegründet hält:

1. Soweit das Gericht dabei den Nachweis einer Treuhandabrede als nicht geführt ansieht, werden Tatsachen gewürdigt. Insoweit erlangt die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

2. Von besonderem Interesse sind aber die Ausführungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage als in Betracht zu ziehender Anspruchsgrundlage. § 313 BGB wird unter zwei Gesichtspunkten geprüft:

Gibt § 313 BGB in diesem Fall angesichts des Umstandes, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, überhaupt einen Anspruch auf Rückgewähr einer ehebedingten Zuwendung?
Kann der Ehemann möglicherweise die dingliche Rückgewähr der übertragenen Lebensversicherungen beanspruchen oder muss er sich auf einen Ersatzanspruch verweisen lassen?

3. Soweit das Gericht die Übertragung der Lebensversicherungsverträge auf die Ehefrau als Zuwendung ansieht und nicht als Schenkung, ist die Entscheidung korrekt. Es wird dargestellt, dass durch die Übertragung der Lebensversicherungen das weitere Leben der Familie habe abgesichert werden sollen; bei weiterem Fortbestand der Ehe hätten beide Ehegatten im höheren Lebensalter von den Versicherungen profitiert. Mit dem Scheitern der Ehe ist die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen, so dass grundsätzlich der Weg für eine Anpassung oder zur Rückgewähr frei ist.

Damit sind aber noch nicht sogleich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Anpassung gegeben. Notwendig ist vielmehr, dass ein Festhalten an der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögenslage einem der Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Dabei ergibt sich hier die Besonderheit, dass ein eventueller Anpassungsanspruch gegen den anderen Ehegatten gerichtet ist.

Grundsätzlich sind gegenseitige Ansprüche der Ehegatten in die Auseinandersetzungsbilanz im Rahmen des Zugewinnausgleichs einzustellen und in den beiderseitigen Endvermögen zu berücksichtigen.[1] Das hat zur Folge, dass schon vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs sinnvollerweise zunächst zu klären ist, ob gegenseitige Ansprüche bestehen, beispielsweise solche auf Ausgleich gemeinsamer Schulden nach § 426 BGB. Erst danach kann korrekt festgestellt werden, wie der Zugewinnausgleich zu berechnen ist.

Für den Fall allerdings, dass sich ein Ehegatte eines Anspruchs nach § 313 BGB berühmt, gilt anderes. Haben die Eheleute nämlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, steht mit dem Zugewinnausgleich ein gesetzliches Ausgleichssystem zur Verfügung, das in aller Regel für einen angemessenen Vermögensausgleich sorgt.[2] Da § 313 BGB nur dann einen Anspruch gibt, wenn der Partei "ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann", wird das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach herrschender Meinung durch den gesetzlichen Güterstand verdrängt.[3] Aus diesem Grund hat das OLG Bremen zu Recht ausgeführt, dass zunächst zu klären sei, zu welchem Ergebnis der vorrangige Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten gelangt.

Normalerweise erhält der Zuwendende über den Zugewinnausgleich die Hälfte seiner Zuwendung zurück, so dass es zur Herstellung eines der Billigkeit entsprechenden Zustandes einer Rückgewähr über § 313 BGB nicht mehr bedarf.

Soweit die Gegenmeinung hier wie auch sonst bei gegenseitigen Ansprüchen der Eheleute die Rangfolge umkehrt und Ansprüche nach § 313 BGB wie alle anderen gegenseitigen schuldrechtlichen Ansprüche in die Ausgleichsbilanz einstellen will,[4] ist dem entgegenzuhalten, dass die Unbilligkeit – anders als beispielsweise im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs – anspruchsbegründend ist. Ob die Situation grob unbillig ist, kann aber erst nach der Durchführung des Zugewinnausgleichs festgestellt werden. Aus diesem Grunde ist der herrschenden Meinung zu folgen und im Verhältnis zwisch...

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