1. a) Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 405/15, FamRZ 2016, 454). b) Das gilt auch dann, wenn der Hauptanspruch aufgrund einer ausländischen Entscheidung bereits dahingehend rechtskräftig feststeht, dass ein Bruchteil des sich aus der Auskunft ergebenden Einkommens als Unterhalt zu zahlen ist. (BGH, Beschl. v. 26.10.2016 – XII ZB 134/15)
  2. Für die Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gelten die Frist- und Formbestimmungen des § 117 Abs. 1 S. 1 bis 3 FamFG. Die Beschwerde ist mit einem bestimmten Sachantrag binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.5.2016 – 13 WF 76/16).

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