1. Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten [im Anschluss an Senatsbeschl. v. 2.9.2015 – XII ZB 138/15, FamRZ 2015, 1959 (m. Anm. Seifert)] (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 32/16).
  2. a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann [im Anschluss an Senatsbeschl. v. 15.6.2016 – XII ZB 581/15, FamRZ 2016, 1446]. b) Zu den Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts [im Anschluss an Senatsbeschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 7/16, FamRZ 2016, 1070]. (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 136/16)
  3. Zu den Voraussetzungen für die Aufhebung einer Betreuung bei fehlender Eignung eines von dem Betroffenen mit freiem Willen vorgeschlagenen Betreuers (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 346/16).
  4. a) Zu einer Willenserklärung, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens – wie etwa den Erwerb geringer Mengen Alkoholika – betrifft, bedarf der Betroffene auch bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge nicht der Einwilligung seines Betreuers, es sei denn, das Betreuungsgericht hat hierfür gemäß § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB eine gesonderte Anordnung getroffen (qualifizierter Einwilligungsvorbehalt). b) Auch eine Anordnung nach § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB muss verhältnismäßig sein. Deshalb hat der Tatrichter vor allem zu prüfen, ob der qualifizierte Einwilligungsvorbehalt geeignet und erforderlich ist, um den bezweckten Erfolg zu erreichen (hier: den Betroffenen daran zu hindern, Alkohol zu erwerben). (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 458/15)
  5. Zu den Voraussetzungen für die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücks des Betroffenen durch den Betreuer [im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.1.2013 – XII ZB 334/12, FamRZ 2013, 438 und v. 25.1.2012 – XII ZB 479/11, FamRZ 2012, 967; Senatsurt. BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656] (BGH, Beschl. v. 30.11.2016 – XII ZB 335/16).

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