I. Die Beteiligten waren seit 1974 bis zur rechtskräftigen Scheidung im September 2001 verheiratet und lebten seit Februar 2000 getrennt. Die Antragsgegnerin war während der Ehezeit, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, überwiegend nicht erwerbstätig. Sie ist gelernte Arzthelferin, hat nach der Trennung jedoch keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Der Antragsteller zahlte zunächst Trennungsunterhalt i.H.v. rund 3.000 DM. Nach der Scheidung zahlte er Unterhalt i.H.v. 1.850 EUR bis zum Jahr 2008. Nach Abänderung des Unterhaltstitels im Jahr 2009 (Urt. v. 25.11.2009 – 47 F 198/09) zahlte er ab April 2008 650 EUR, davon 593,81 EUR Krankenvorsorgeunterhalt. Der Antragsteller ist seit dem 1.4.2011 pensioniert. Er begehrt die Abänderung der Entscheidung vom 25.11.2009 dahin, ab Juni 2011 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Er begehrt zudem die Herausgabe des Unterhaltstitels sowie für die Zeit Juni 2011 bis Juni 2012 Rückzahlung überzahlten Unterhalts i.H.v. 8.450 EUR (13 × 650 EUR).

Das Amtsgericht hat durch Beschl. v. 8.11.2013 nebst Ergänzungsbeschluss vom 14.2.2014 den Krankenvorsorgeunterhalt auf 258 EUR ab Juni 2011 reduziert und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Beide Beteiligten haben hiergegen Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller begehrt weiterhin eine Reduzierung des Unterhalts auf null ab Juni 2011, Rückzahlung von 8.450 EUR sowie Herausgabe des Titels. Die Antragsgegnerin begehrt die Zurückweisung der Anträge und damit ein Belassen der titulierten Unterhaltszahlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats v. 10.7.2014 verwiesen.

Der Senat hat die Beschwerden des Antragstellers mit Beschl. v. 10.7.2014 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen, zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei damit präkludiert, die Antragsgegnerin auf einen Wechsel der Krankenversicherung in einen günstigeren Tarif der privaten Krankenversicherung zu verweisen, da dies bereits in dem Abänderungsverfahren im Jahr 2009 hätte geltend gemacht werden können.

Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof durch Beschl. v. 15.7.2015 (XII ZB 369/14) den vorgenannten Senatsbeschl. aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Antragsteller sei entgegen der Ansicht des Senats nicht damit präkludiert, die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit der Wahl eines günstigeren Tarifs der privaten Krankenversicherung zu verweisen; mit dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand sei ein wesentlicher Einkommensrückgang eingetreten, der durch den Versorgungsausgleich deutlich vergrößert sei. Einer erneuten Beurteilung nach § 1578b BGB sei auch der Krankenvorsorgeunterhalt zu unterziehen.

Nach Rückverweisung beantragt der Antragsteller weiterhin, unter Abänderung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Familiengerichts Bonn v. 25.11.2009 (47 F 198/08), und der Beschlüsse v. 8.11.2013 und 14.2.2014 zu beschließen:

1. Der Antragsteller ist rückwirkend seit Juni 2011 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt an die Antragsgegnerin verpflichtet – auch nicht in Form des Krankenvorsorgeunterhalts.

2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller den seit Juni 2011 überzahlten Unterhalt i.H.v. insgesamt 8.450 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 30.8.2012 zu zahlen.

3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels des Amtsgerichts Bonn v. 25.11.2009 (47 F 198/09) an den Antragsteller herauszugeben.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Mit ihren Beschwerden beantragt sie, unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn v. 8.11.2013 und 14.2.2014 (409 F 221/12), die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerden der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin führt nach Rückverweisung an das Oberlandesgericht aus, sie sei bereits vor der Ehe (seit 1.7.1968) im Rahmen eines sogenannten zusätzlichen "Krankenhauskostentarifes" versichert gewesen. Ihre Lebensverhältnisse seien daher schon vor der Ehe von diesem Standard geprägt gewesen, und sie habe wegen ihres Gesundheitszustands einen über dem gesetzlichen Standard hinausgehenden Versicherungsschutz haben wollen. Durch die Eheschließung sei sie seit dem 1.7.1975 beihilfeberechtigt gewesen, habe ihren Versicherungsschutz bei der privaten Krankenversicherung jedoch aufrechterhalten. Bei Hinwegdenken der Ehe hätte sie folglich den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den zusätzlichen Schutz der privaten Krankenversicherung. Bei einem Wechsel in den Standardtarif könne die Antragsgegnerin indessen nicht mehr den zusätzlichen Schutz de...

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