Entsprechendes gilt für § 1684. Zwar steht dem Familiengericht hier – wie der Wortlaut von § 1684 Abs. 3 S. 1 klar zum Ausdruck bringt – auch die Befugnis zu, die Ausübung des Umgangsrechts näher zu regeln. Die damit einhergehende Einschränkung des Personensorgerechts des anderen Elternteils ist allerdings nur insoweit gerechtfertigt, als diese zur Sicherstellung des Zwecks des Umgangsrechts erforderlich ist.[84] Dieser liegt darin, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.[85] Sobald es also nicht mehr bloß darum geht, durch gerichtliche Entscheidung diesem Recht zur Durchsetzung zu verhelfen, sondern die Betreuung des Kindes umfassend, verbindlich und abschließend zu regeln, so liegt darin – auch wenn sie unter dem Deckmantel einer Umgangsentscheidung getroffen wird – stets eine konkrete Regelung des Kindesaufenthalts.[86] Das Umgangsrecht des einen Elternteils, das ebenso wie das Sorgerecht aus dem natürlichen Elternrecht resultiert und damit den Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG genießt,[87] findet seine Schranke im Elternrecht des anderen[88] und somit seine Grenze im eigenen Zweck, und dieser besteht jedenfalls nicht darin, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes sicherzustellen.[89]
Daraus folgt: Eine Begründung des – annähernd paritätischen – Wechselmodells über eine Umgangsentscheidung nach § 1684 Abs. 3 bei bestehender gemeinsamer Sorge oder im Anschluss an eine Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der Alleinsorge an einen Elternteil scheidet grundsätzlich[90] aus.
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