Ein Altersphasenmodell wird, wie der BGH[12] bekräftigt, den gesetzlichen Anforderungen für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus individuellen kindesbezogenen Gründen nicht gerecht. Er nimmt Bezug auf seine Rechtsprechung,[13] dass für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht kommt, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet. Maßgeblich ist insoweit das Kindeswohl, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen. Eine bereits vorhandene abschließende Umgangsregelung ist grundsätzlich vorgreiflich. Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil im Vorruhestand und der betreuende Elternteil noch erwerbstätig ist, liegt es nahe, das Umgangsrecht mit einem Kindergartenkind so umzugestalten, dass dem betreuenden Elternteil eine vollzeitige Erwerbstätigkeit möglich ist.

Ein Altersphasenmodell ist auch abzulehnen, soweit die Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, die Begründung der nicht vollen Erwerbsobliegenheit für die Verlängerung des Anspruchs aus kindes- oder elternbezogenen Gründen aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist.[14]

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